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Institutsordnung des Instituts für Physik
der Technischen Universität Ilmenau

Entsprechend § 88 des Thüringer Hochschulgesetzes in seiner Fassung vom 07.07.1992 und seiner Änderung vom 03.05.1996 sowie der Grundordnung der Technischen Universität Ilmenau (TU Ilmenau) in ihrer Fassung vom 31.01.1995 und im Einklang mit der Allgemeinen Dienstordnung der TU Ilmenau vom 01.02.1995 hat sich das Institut für Physik eine Institutsordnung gegeben, die am 26.01.1998 vom Rat der Fakultät für Mathematik und Naturwissenschaften bestätigt wurde.

Präambel

Alle Angehörigen und Mitglieder des Institutes für Physik sind bestrebt, wirksam zum Ausbau einer modernen und leistungsfähigen Physik sowie zur Förderung der Naturwissenschaften, insbesondere der Chemie, an der TU Ilmenau beizutragen. In diesem Sinne ist es das Anliegen der Institutsordnung, als ein dem Thüringer Hochschulgesetz und der Grundordnung der TU Ilmenau folgendes Regelwerk, das wissenschaftliche Leben am Institut für Physik im Interesse des genannten Zieles zu befördern.

Die nachfolgend benutzten Bezeichnungen gelten für Frauen und Männer in gleicher Weise.

 

§ 1 Name, Struktur und Aufgabe des Instituts für Physik

(1) Das Institut für Physik (IfP) führt diese Bezeichnung als wissenschaftliche Einrichtung der Fakultät für Mathematik und Naturwissenschaften der TU Ilmenau.

(2) Das IfP bildet Studierende im Studiengang Technische Physik aus und nimmt des weiteren fachgebietsübergreifende Aufgaben in Lehre und Forschung wahr, insbesondere soweit sie für die Stellung und Entwicklung der Physik an der TU Ilmenau bestimmend sind. Damit fördert es den optimalen Einsatz seiner personellen, wissenschaftlichen und materiellen Möglichkeiten und wirkt bewußt auf deren Bündelung hin.

(3) Das IfP nimmt die sich aus den vertretenen Fachdisziplinen ergebenden Aufgaben in Lehre, Forschung und Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses sowie die sich daraus ableitenden Aufgaben in der akademischen Selbstverwaltung wahr.

(4) Die Struktur des IfP basiert auf den Fachgebieten. Zur Zeit des Inkrafttretens dieser Ordnung vorhanden sind dies:

Experimentalphysik I,

Experimentalphysik II,

Technische Physik I,

Technische Physik II,

Theoretische Physik I,

Theoretische Physik II,

Physikalische Chemie.

(5) Die in der Struktur des IfP aufgeführten Fachgebiete nehmen selbständig und gleichberechtigt in gegenseitiger Absprache ihre fachspezifischen Verpflichtungen wahr und regeln alle dienstlichen Angelegenheiten einvernehmlich, sofern sie von fachgebietsübergreifender Natur sind (Selbständigkeitsprinzip).

(6) Für spezielle Aufgabenbereiche können auf freiwilliger Grundlage zeitweise oder auf Dauer weitere Struktureinheiten im Rahmen des Instituts für Physik gebildet bzw. in dieses aufgenommen werden. Das betrifft insbesondere Fachgebiete mit eng benachbarten Aufgaben in Forschung und Lehre.

§ 2 Mitglieder und Angehörige des IfP

Mitglieder und Angehörige des IfP sind die Mitglieder und Angehörigen der TU Ilmenau entsprechend § 5 der Grundordnung. Innerhalb des IfP sind die Mitglieder in einem der Fachgebiete nach § 1 (4) der Institutsordnung tätig. Studierende im Studiengang Technische Physik sind Mitgleider des IfP.

§ 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder und Angehörigen des IfP

Die Rechte und Pflichten der Mitglieder und Angehörigen des IfP leiten sich aus dem Thüringer Hochschulgesetz und § 6 der Grundordnung der TU Ilmenau ab und gelten in sinngemäßer Übertragung für die Institutsordnung des IfP.

§ 4 Organe der Selbstverwaltung des Instituts

Die Organe der akademischen Selbstverwaltung des Instituts sind

1. der Institutsrat,

2. der Institutsdirektor.

§ 5 Der Institutsrat (IR)

(1) Dem Institutsrat gehören an:

- die am Institut tätigen Mitglieder der Gruppe der Professoren,

- drei Vertreter der Gruppe des wissenschaftlichen Personals,

- ein Vertreter der Gruppe des nichtwissenschaftlichen Personals mit beratender Stimme,

- ein Vertreter der Gruppe der Studierenden,

- ein Vertreter der Werkstatt mit beratender Stimme.

Die Zusammensetzung des Institutsrates ist entsprechend zu aktualisieren, wenn sich die Zahl der Professoren ändert.

(2) Die Vertreter des wissenschaftlichen und des nichtwissenschaftlichen Personals sowie der Studierenden werden von den Mitgliedern und Angehörigen des Instituts für Physik aus den jeweiligen Gruppen gewählt. Die Organisation der Wahl erfolgt in Eigenverantwortung der Mitgliedergruppe.

(3) Den Vorsitz im Institutsrat führt der Institutsdirektor. Der Institutsrat faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

(4) Der Institutsrat koordiniert die Aufgaben des Instituts in Lehre und Forschung, die von allgemeiner und grundsätzlicher Bedeutung sind. Er definiert Schwerpunkte und Ziele der Entwicklung des IfP, entscheidet auf der Grundlage von Beschlüssen über deren gemeinsame Umsetzung und kontrolliert die Durchführung derselben.

(5) Insbesondere obliegt es dem Institutsrat, dafür Sorge zu tragen, daß

- die umfassende Planung für die strategische Entwicklung des Institutes in Lehre und Forschung,

- die Erfüllung der Verpflichtungen in der Lehre,

- die angemessene Verteilung der Lehraufgaben auf die Fachgebiete,

- die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses,

- die Wahrnehmung von fachgebietsübergreifenden Forschungsvorhaben,

- die angemessene Zuordnung des Personals,

- die angemessene Verteilung der Mittel auf die Fachgebiete und auf fachgebietsübergreifende Aufgabenbereiche,

- die Nutzung der Einrichtungen des Institutes durch die Mitglieder und Angehörigen der Universität,

- die Planung und Durchführung notwendiger Bauvorhaben sowie strukturelle Maßnahmen,

- die Erstellung des Jahresberichtes des IfP,

- die Information der Mitglieder und Angehörigen des IfP über wichtige Institutsangelegenheiten und die Durchführung von Institutsversammlungen gewährleistet ist.

(6) Der Institutsrat tritt in der Regel monatlich zusammen. Er ist einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder des Rates dies beantragt.

(7) Der Institutsrat kann Beauftragte für besondere Aufgaben benennen. Er kann ferner Ausschüsse bilden, die ihn bei seinen Aufgaben beraten.

(8) Die Amtszeit der Vertreter der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter und des nichtwissenschaftlichen Personals mit beratender Stimme im Institutsrat beträgt 2 Jahre. Die Neuwahl dieser Vertreter erfolgt in der Mitte der Amtszeit des Institutsdirektors. Die Amtszeit des studentischen Vertreters beträgt 1 Jahr.

§ 6 Der Institutsdirektor

(1) Der Institutsrat wählt in geheimer Wahl aus der Gruppe der Professoren für eine Amtszeit von zwei Jahren den Institutsdirektor. Eine einmalige Wiederwahl ist möglich. Der Institutsdirektor ist vom Rektor zu bestätigen.

(2) Als Institutsdirektor ist gewählt, wer die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Institutsrates auf sich vereinigt. Erreicht im ersten Wahlgang kein Kandidat die Stimmenmehrheit, so schließt sich ein zweiter Wahlgang an. Gewählt ist derjenige Kandidat, der im zweiten Wahlgang mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.

(3) Der Institutsrat kann beschließen, daß ein Stellvertreter des Institutsdirektors gewählt wird. Für ihn gilt der gleiche Wahlmodus wie für den Institutsdirektor.

(4) Der Institutsdirektor setzt die Beschlüsse des Institutsrates um und führt die Geschäfte des Institutes. Er ist dem Institutsrat rechenschafts- und auskunftspflichtig.

(5) Der Institutsdirektor vertritt das Institut innerhalb der TU Ilmenau und nach außen.

§ 7 Nutzung der Einrichtungen des IfP

(1) Die Einrichtungen des IfP stehen seinen Mitgliedern im Rahmen ihrer Dienstaufgaben nach Abstimmung mit dem jeweiligen Fachgebietsleiter zur Verfügung.

(2) Angehörige des IfP und andere Personen können die Einrichtungen des IfP nutzen, wenn eine schriftliche Vereinbarung mit dem zuständigen Fachgebietsleiter vorliegt.

§ 8 Inkrafttreten der Institutsordnung

Diese Institutsordnung tritt am Tage ihrer Bestätigung durch den Rat der Fakultät für Mathematik und Naturwissenschaften am 26.01.1998 in Kraft.

 
Letzte Aktualisierung: 14.12.2009   Seite drucken   © 2004-2012 Technische Universität Ilmenau