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Inhalt

Diplomprüfungsordnung

- Besondere Bestimmungen -
für den Diplomstudiengang Technische Physik
an der Technischen Universität Ilmenau
mit Abschluß Diplomingenieur für Technische Physik


Gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 4 in Verbindung mit §§ 79 Abs. 2 Nr. 11, 83 Abs. 3 Nr. 2 und 85 des Thüringer Hochschulgesetzes (ThürHG) vom 07. Juli 1992 (GVBl. S. 315), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Juli 1997 (GVBl. S. 257), erläßt die Technische Universität Ilmenau folgende Diplomprüfungsordnung - Besondere Bestimmungen - für den Studiengang Technische Physik; der Rat der Fakultät für Mathematik und Naturwissenschaften hat am 06. Mai 1997 die Prüfungsordnung beschlossen; der Senat der Technischen Universität Ilmenau hat am 03. Februar 1998 der nachstehenden Ordnung zugestimmt.
Das Thüringer Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur hat mit Erlaß vom 27.05.1998, Az.: H 3, 437/523/1-1, die Ordnung genehmigt.

Inhalt

§1 Allgemeines

(1) Die Diplomprüfungsordnung - Besondere Bestimmungen - (DPO - BB) für den Studiengang Technische Physik mit dem Abschluß "Diplom-Ingenieur" regelt auf der Grundlage der Diplomprüfungsordnung - Allgemeine Bestimmungen - der TU Ilmenau (DPO - AB), veröffentlicht im Gemeinsamen Amtsblatt des Thüringer Kultusministeriums und des Thüringer Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur, 1997, S. 289 die Ausgestaltung der Fachprüfungen für den genannten Diplomstudiengang an der TU Ilmenau. Die Regelungen der Diplomprüfungsordnung - Allgemeine Bestimmungen - (DPO-AB) der Technischen Universität Ilmenau gelten, soweit in dieser Diplomprüfungsordnung nichts Abweichendes geregelt ist, ergänzend zu den Bestimmungen dieser Diplomprüfungsordnung.

(2) Alle Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Ordnung gelten für Männer und Frauen in gleicher Weise.

§2 Regelstudienzeit, Studienaufbau und Umfang des Lehrangebots

(1) Die Regelstudienzeit beträgt 10 Semester, wovon 4 Semester auf das Grundstudium, 6 Semester auf das Hauptstudium entfallen.

(2) Im Hauptstudium sind das 5., 6. und 7. Semester für Lehrveranstaltungen, 1 Semester (8. Semester) für ein Fachpraktikum (berufsbezogenes Praktikum) und 2 Semester (9. und 10. Semester) für die Beleg- und Diplomarbeit vorgesehen.

(3) Der zeitliche Gesamtumfang der für den erfolgreichen Abschluß des Studiums erforderlichen Lehrveranstaltungen im Pflicht- und Wahlpflichtbereich beträgt 181 Semesterwochenstunden, davon 104 im Grundstudium und 77 im Hauptstudium.

(4) Das Verfahren und die Anforderungen an die Studienleistungen sind in der Studienordnung für den Diplomstudiengang Technische Physik (StO-TP) geregelt.

(5) Auf Grund der bestandenen Diplomprüfung verleiht die Technische Universität Ilmenau auf Vorschlag der Fakultät für Mathematik und Naturwissenschaften den akademischen Grad Diplomingenieur für Technische Physik bzw. Diplomingenieurin für Technische Physik (abgekürzt: "Dipl.-Ing.").

§3 Prüfungen und Prüfungsfristen

(1) Die Diplom-Vorprüfung besteht aus einzelnen Fachprüfungen, für deren Ablegung folgende Prüfungsabschnitte empfohlen werden:

  1. Prüfungsabschnitt am Ende des 3. Semesters,
  2. Prüfungsabschnitt am Ende des 4. Semesters.

Sie soll bis zum Ende des vierten Fachsemesters vollständig abgelegt werden

(2) Die Diplomprüfung besteht aus einzelnen Fachprüfungen und der Diplomarbeit. Folgende Prüfungsabschnitte werden für ihre Ablegung empfohlen:

  1. Prüfungsabschnitt am Ende des 6. Semesters, 
  2. Prüfungsabschnitt am Ende des 7. Semesters, 
  3. Prüfungsabschnitt am Ende des 10. Semesters.

In den beiden ersten Prüfungsabschnitten sollten die Diplom-Fachprüfungen abgelegt werden, im letzten Prüfungsabschnitt sollte die Verteidigung der Diplomarbeit erfolgen. Die Diplomprüfung soll bis zum Ende der Regelstudienzeit nach § 2 Abs. 1 vollständig abgelegt werden. (3) Die Termine der Prüfungen in den einzelnen Fächern werden hochschulöffentlich bekannt gemacht. Sie finden in der Regel in den Zeiträumen statt, die von der Universitätsleitung zu Beginn des jeweiligen Studienjahres festgelegt werden. Die Anmeldung zu Prüfungen erfolgt durch Einschreiben in die im Prüfungsamt der Fakultät für Mathematik und Naturwissenschaften ausliegenden Listen mit den Prüfungsterminen und den Namen der Prüfer.

§4 Zulassung zur Diplom-Vorprüfung

(1) Die erfolgreiche Teilnahme an den in Anlage 1 aufgeführten Lehrveranstaltungen ist durch Studienleistungen (Scheine) auszuweisen. Diese sind benotete bzw. bewertete Bescheinigungen über die erfolgreiche Teilnahme an Vorlesungen, Seminaren, Übungen und Praktika.

(2) Die zu den Fachprüfungen der Diplom-Vorprüfung erforderlichen Studienleistungen (Prüfungsvorleistungen) sind in Anlage 1 aufgeführt. Das Nähere zum Verfahren und den Anforderungen der geforderten Studienleistungen (Scheine) der Diplom-Vorprüfung regelt die StO-TP. Voraussetzung für die Zulassung zu einer Fachprüfung ist die Vorlage der in dem jeweiligen Fach zu erbringenden Studienleistungen (Prüfungsvorleistungen) beim Prüfungsausschuß des Studienganges. Zum Zeitpunkt der Anmeldung zur letzten Fachprüfung müssen alle Studienleistungen laut Anlage 1 beim Prüfungsausschuß des Studienganges eingereicht werden.

(3) Sofern bei der Meldung zu einer Fachprüfung der notwendige Nachweis einer Studienleistung aus dem unmittelbar vor dem Prüfungstermin liegenden Semester noch nicht vorliegt, wird eine bedingte Zulassung erteilt. Der Prüfungstermin kann dann nur wahrgenommen werden, wenn der betreffende Nachweis der Studienleistung dem Prüfer bzw. den Prüfern bei der Prüfung vorgelegt wird.

§5 Gegenstand und Durchführung der Diplom-Vorprüfung

(1) Die Diplom-Vorprüfung erfolgt in der Regel zu den in § 3 Abs. 1 aufgeführten Prüfungsabschnitten und besteht aus Fachprüfungen in den folgenden Fächern:
Mathematik,
Experimentalphysik,
Theoretische Physik,
Chemie (in der Regel bereits nach dem 3. Semester),
Elektrotechnik für Technische Physiker/Theoretische Elektrotechnik.

(2) Sämtliche Fachprüfungen sind mündliche Prüfungen; ihre Dauer beträgt 45 Minuten.

(3) Gegenstand der Diplom-Vorprüfung sind die Inhalte der nachfolgend aufgeführten Lehrveranstaltungen mit Semesterangaben gemäß der Regelstudienzeit:

  1. Fachprüfung Mathematik: Lehrveranstaltung Mathematik (1. - 4. Semester) 
  2. Fachprüfung Experimentalphysik: Lehrveranstaltung Experimentalphysik (1. - 4. Semester) und Proseminar Physik (3. und 4. Semester) 
  3. Fachprüfung Theoretische Physik: Lehrveranstaltung Theoretische Physik (2. - 4. Semester) und Proseminar Physik (3. und 4. Semester) 
  4. Fachprüfung Chemie: Lehrveranstaltung Chemie (1. - 3. Semester) 
  5. Fachprüfung Elektrotechnik: Lehrveranstaltungen Elektrotechnik für Technische Physiker (1. - 3. Semester) und Theoretische Elektrotechnik (4. Semester)

§6 Leistungsbewertung der Diplom-Vorprüfung und Zeugnis

(1) Die Gesamtnote der Diplom-Vorprüfung errechnet sich als gewichteter Durchschnitt der Noten der 5 Fachprüfungen. Dabei gehen die Fachprüfungen Mathematik und Experimentalphysik mit dem Gewicht 2, die Fachprüfungen Theoretische Physik, Chemie und Elektrotechnik für Technische Physiker/Theoretische Elektrotechnik mit dem Gewicht 1 ein.

(2) Das Gesamtprädikat der Diplom-Vorprüfung lautet "sehr gut", "gut", "befriedigend", "ausreichend" oder "nicht ausreichend" und wird entsprechend § 15 Abs. 3 der DPO-AB bestimmt. Die Diplom-Vorprüfung ist bestanden, wenn alle in § 5 Abs. 1 geforderten Fachprüfungen mit mindestens "ausreichend" (4,0) bestanden sind.

(3) Hat der Kandidat die Diplom-Vorprüfung bestanden, so erhält er über die Ergebnisse ein Zeugnis. Näheres regelt § 17 der DPO-AB.

§7 Wiederholung der Diplom-Vorprüfung

(1) Wiederholungsprüfungen der Diplom-Vorprüfung sind unter Beachtung von § 5 dieser Ordnung spätestens im Rahmen der Prüfungstermine des jeweils übernächsten Semesters abzulegen. Der Prüfungsanspruch erlischt bei Versäumnis der Wiederholungsfrist, es sei denn, der Kandidat hat das Versäumnis nicht zu vertreten. Die Meldefristen gemäß § 5 Abs. 6 der DPO-AB sind zu beachten.

(2) Eine zweite Wiederholungsprüfung ist auf Antrag beim Prüfungsausschuß des Studienganges in zwei der Fachprüfungen möglich. Das weitere regelt § 16 der DPO-AB.

(3) Für die erste und zweite Wiederholung von Fachprüfungen der Diplom - Vorprüfung gilt § 5 Abs. 2.

§8 Art und Umfang der Diplomprüfung

(1) Die Diplomprüfung erfolgt in der Regel zu den in § 3 Abs. 2 aufgeführten Prüfungsabschnitten und besteht aus der Belegarbeit gemäß § 10, der Diplomarbeit gemäß § 11 und den folgenden Fachprüfungen:

  1. Technische Physik (Pflichtfach),
  2. Studienkomplex I (Wahlpflichtfach),
  3. Studienkomplex II (Wahlpflichtfach),
  4. Betriebswirtschaftslehre und Recht/Patent- und Fachinformation (Pflichtfächer).

Die Fachprüfungen Technische Physik, Studienkomplex I und Studienkomplex II werden mündlich durchgeführt, die Prüfungszeit beträgt 45 Minuten.
Die Fachprüfung Betriebswirtschaftslehre und Recht / Patent- und Fachinformation besteht aus den drei Prüfungsleistungen Betriebswirtschaftslehre, Recht sowie Patent- und Fachinformation. Ihr Ergebnis geht entsprechend der vorstehend genannten Reihenfolge mit dem Gewicht 2/5, 2/5 und 1/5 in die Gesamtnote der Fachprüfung ein. Die Prüfungsleistung (Teilprüfung) Betriebswirtschaftslehre erfolgt schriftlich mit einer Dauer von 90 Minuten. Die Prüfungsleistungen Recht und Patent- und Fachinformation erfolgen mündlich mit einer Dauer von 30 Minuten.

(2) Umfang und Inhalte der Studienkomplexe im Wahlpflichtbereich werden grundsätzlich durch die StO-TP geregelt. Die Anmeldung zu den Studienkomplexen erfolgt in der Regel während des Prüfungszeitraumes nach dem 4. Semester. Über die Einbeziehung weiterer Lehrveranstaltungen in die Studienkomplexe entscheidet der Prüfungsausschuß des Studienganges auf Antrag des Studierenden.

(3) Die zu den Fachprüfungen der Diplomprüfung erforderlichen Studienleistungen (Prüfungsvorleistungen) sind in Anlage 2 aufgeführt. Das Nähere zum Verfahren und den Anforderungen der geforderten Studienleistungen (Scheine) der Diplomprüfung regelt die StO-TP. Voraussetzung für die Zulassung zu einer Fachprüfung ist die Vorlage der in dem jeweiligen Fach zu erbringenden Studienleistungen (Prüfungsvorleistungen) beim Prüfungsausschuß des Studienganges. Zum Zeitpunkt der Anmeldung zur letzten Fachprüfung müssen alle Studienleistungen laut Anlage 2 beim Prüfungsausschuß des Studienganges eingereicht werden.

(4) Gegenstand der Fachprüfungen ist der zum Zeitpunkt der Prüfung aktuelle Lehrinhalt der zugehörigen Lehrveranstaltung.

§9 Praxissemester, Auslandssemester

(1) Im Hauptstudium ist in einem zusammenhängenden Zeitraum von mindestens 15 Wochen ein Berufspraktikum abzuleisten. Dazu soll das 8. Semester genutzt werden. Der Nachweis über das abgeleistete Berufspraktikum wird beim Prüfungsausschuß des Studienganges geführt. Näheres regelt die StO-TP.

(2) Der Prüfungsausschuß des Studienganges kann in begründeten Fällen auf Antrag des Studierenden gestatten, das Berufspraktikum in mehreren Zeitabschnitten mit einer Gesamtdauer von mindestens 15 Wochen durchzuführen.

(3) Bei Studiensemestern im Ausland entscheidet der Prüfungsausschuß des Studienganges über die Anerkennung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen. Studien- und Prüfungsleistungen werden nach Prüfung der entsprechenden Inhalte anerkannt, wenn diese die an der TU Ilmenau hierzu angebotenen Lehrveranstaltungen inhaltlich in den wesentlichen Bestandteilen abdecken und gegebenenfalls ergänzen.

(4) Näheres zu Auslandssemestern und der Anerkennung von Studienzeiten und Studienleistungen regelt die StO-TP.

§10 Belegarbeit

(1) Nach Abschluß des Berufspraktikums, in der Regel im 9. Semester, fertigen die Studierenden eine Belegarbeit an, die Voraussetzung zur Erteilung des Diplomthemas ist und deren Note in die Gesamtnote der Diplomprüfung eingeht. Sie dient in der Regel der Vorbereitung der Diplomarbeit.

(2) Die Ausgabe des Themas der Belegarbeit soll nach einem mindestens 15-wöchigen zusammenhängenden Berufspraktikum und Vorliegen der Studienleistungen (Prüfungsvorleistungen) nach Anlage 2 erfolgen. Der Prüfungsausschuß des Studienganges kann auf Antrag des Studierenden in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen, wenn die Fähigkeit zur erfolgreichen Bearbeitung des Belegthemas dadurch nicht in Zweifel gestellt ist.

(3) Die Bearbeitungszeit für die Belegarbeit beträgt bis zur Einreichung 6 Monate. Ausgabezeitpunkt, Thema und Abgabezeitpunkt sind aktenkundig zu machen.

(4) Die Durchführung der Belegarbeit in einem Unternehmen, an einer anderen Fakultät der TU Ilmenau oder einer außeruniversitären Einrichtung ist möglich. In diesem Fall ist ein Betreuer aus der durchführenden Einrichtung und aus der Fakultät für Mathematik und Naturwissenschaften der TU Ilmenau festzulegen.

§11 Anfertigung und Abgabe der Diplomarbeit

(1) Das Thema der Diplomarbeit wird auf Antrag des Studierenden nach Vorliegen aller Studienleistungen gemäß Anlage 2, dem Nachweis des abgeleisteten Berufspraktikums gemäß § 9 Abs. 1 und 2 einschließlich der Einreichung des Abschlußberichtes gemäß § 10 Abs. 1 der StO-TP und dem erfolgreichen Abschluß der Belegarbeit ausgegeben.

(2) Die Anfertigung der Diplomarbeit erfolgt in der Regel während des 10. Semesters; ihre Bearbeitungszeit beträgt bis zur Einreichung 6 Monate.

(3) Die Durchführung der Diplomarbeit in einem Unternehmen, an einer anderen Fakultät der TU Ilmenau oder einer außeruniversitären Einrichtung ist möglich. In diesem Fall ist ein Betreuer aus der durchführenden Einrichtung und aus der Fakultät für Mathematik und Naturwissenschaften der TU Ilmenau festzulegen.

§12 Bewertung und Verteidigung der Diplomarbeit

(1) Die Diplomarbeit wird unabhängig voneinander von zwei gemäß § 7 Abs. 1 der DPO-AB prüfungsberechtigten Gutachtern bewertet. Die Note der schriftlichen Diplomarbeit errechnet sich als arithmetisches Mittel der Noten der Gutachter unter Beachtung von § 15 Abs. 1 der DPO-AB.

(2) Weichen die Einzelbewertungen der Gutachter um mehr als 2,0 Notenpunkte voneinander ab oder bewertet ein Gutachter die Diplomarbeit mit "nicht ausreichend", so wird gemäß § 21 Abs. 3 Satz 3 der DPO-AB vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ein dritter Gutachter hinzugezogen. Die Note der schriftlichen Diplomarbeit errechnet sich entsprechend Absatz 1.

(3) Die Ergebnisse der Diplomarbeit sind in Form eines Kolloquiums vor der Diplomkommission vorzutragen und zu verteidigen. Die Diplomkommission wird vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses des Studienganges bestellt. Ihr gehören die beiden Gutachter und ein weiteres gemäß § 7 Abs. 1 der DPO-AB prüfungsberechtigtes Mitglied aus einem anderen Fachgebiet an. Das Kolloquium ist eine mündliche Prüfungsleistung gemäß § 14 der DPO-AB. Die Prüfungsdauer des Kolloquiums beträgt 40 Minuten.

(4) Die Gesamtnote der Diplomarbeit errechnet sich als diejenige nach § 15 Abs. 1 der DPO-AB zulässige Note, die sich aus den Bewertungen der Gutachter nach Absatz 1 und Absatz 2 mit dem Gesamtgewicht 2/3 und der Note für das Kolloquium nach Absatz 3 mit dem Gewicht 1/3 ergibt. Die Vergabe der Gesamtnote für die Diplomarbeit erfolgt gemäß § 15 Abs. 5 der DPO-AB.

(5) Wird die Diplomarbeit nach Absatz 1 oder Absatz 2 von zwei Gutachtern mit "nicht ausreichend" bewertet, so ist auch die Gesamtnote der Diplomarbeit nach Absatz 4 "nicht ausreichend" (5,0).

§13 Bewertung der Diplomprüfung

(1) Die Gesamtnote der Diplomprüfung errechnet sich als gewichtetes Mittel der Noten für

  1. die Fachprüfung Technische Physik (Faktor 2), 
  2. die Fachprüfung Betriebswirtschaftslehre und Recht/Patent- und Fachinformation (Faktor 1), 
  3. die Fachprüfungen Studienkomplex I und II im Wahlpflichtbereich (Faktor jeweils 1),
  4. die Belegarbeit (Faktor 1) und 
  5. die Diplomarbeit (Faktor 3).

(2) Die Diplomprüfung ist bestanden, wenn alle in § 8 Abs. 1 geforderten Fachprüfungen, die Belegarbeit und die Diplomarbeit mit mindestens "ausreichend" (4,0) bestanden sind.

(3) Das Gesamtprädikat der Diplomprüfung lautet "mit Auszeichnung", "sehr gut", "gut", "befriedigend", "ausreichend" oder "nicht ausreichend" und wird gemäß § 23 in Verbindung mit § 15 Abs. 3 DPO-AB bestimmt.

§14 Freiversuch

(1) Eine der Fachprüfungen der Diplomprüfung kann als Freiversuch abgelegt werden, wenn sie bis zum Ende des 9. Fachsemesters stattfindet.

(2) Hierzu erklärt der Kandidat spätestens vor Ablauf des 8. Fachsemesters gegenüber dem Prüfungsamt des Studienganges eine Fachprüfung zum Freiversuch.

(3) Eine nicht bestandene Fachprüfung gilt als nicht unternommen, wenn sie vom Kandidaten gemäß Absatz 2 zum Freiversuch erklärt worden ist.

(4) Eine als Freiversuch bestandene Prüfung kann spätestens bis zum Ablauf des folgenden Semesters wiederholt werden. Es zählt das jeweils bessere Ergebnis.

(5) Bei der Feststellung, ob die Prüfung rechtzeitig im Sinne des Abs. 1 abgelegt wird, werden nicht mitgerechnet:

  1. Zeiten, während deren die Studierenden zur Unterbrechung des Studiums wegen Krankheit oder eines anderen zwingenden Grundes gezwungen waren,
  2. Zeiten, die sie zum Zwecke des Studiums im Ausland verbracht haben,
  3. Zeiten, während deren sie durch die Geburt eines Kindes wegen der erforderlichen Betreuung bis zum Ablauf von zwei Semestern nach der Geburt in ihrer Studienfähigkeit eingeschränkt waren, wenn sie sich nicht haben beurlauben lassen.

Die Studierenden haben die Tatsache, die zur Nichtanrechnung führen soll, glaubhaft zu machen. Der Prüfungsausschuß entscheidet über die Anerkennung der durch den Studierenden nachgewiesenen Tatsache.

§15 Wiederholung der Diplomprüfung

(1) Für die erste und zweite Wiederholung von Fachprüfungen der Diplomprüfung gilt § 7 Abs. 1 und 2 entsprechend. Die erste und zweite Wiederholung von Fachprüfungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 wird mündlich mit einer Dauer von 45 Minuten durchgeführt.
Die erste Wiederholung der Prüfungsleistung (Teilprüfung) Betriebswirtschaftslehre zur Fachprüfung nach § 8 Abs. 1 Nr. 4 wird schriftlich mit einer Dauer von 90 Minuten, die zweite Wiederholung mündlich mit einer Dauer von 30 Minuten durchgeführt. Die erste und zweite Wiederholung der Prüfungsleistung Recht und der Prüfungsleistung Patent- und Fachinformation zur Fachprüfung nach § 8 Abs. 1 Nr. 4 werden mündlich mit einer Dauer von 30 Minuten durchgeführt.

(2) Die Wiederholung der Diplomarbeit kann einmalig auf Antrag des Diplomanden beim Prüfungsausschuß des Studienganges erfolgen.

§16 Diplomzeugnis und Diplomurkude

(1) Hat der Kandidat die Diplomprüfung bestanden, so erhält er über die Ergebnisse ein Zeugnis. Näheres regelt § 27 der DPO-AB.

(2) Gleichzeitig mit dem Zeugnis der Diplomprüfung wird dem Kandidaten die Diplomurkunde mit dem Datum des Diplomzeugnisses ausgehändigt. Näheres regelt § 28 der DPO-AB.

§17 Inkrafttreten

Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Gemeinsamen Amtsblatt des Thüringer Kultusministeriums und des Thüringer Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur in Kraft.

Anlage 1 - Notwendige Studienleistungen als Zulassungsvoraussetzung zu den Fachprüfungen der Diplom-Vorprüfung

FachprüfungAnzahl der
Studienleistungen
(Scheine)
zu den LehrveranstaltungenEmpfohlener Zeitpunkt gemäß
Regelstudienzeit
Mathematik1Mathematik I und IIEnde des 2. Semesters
Experimentalphysik1
1
Experimentalphysik I und II
Physikalisches Grundlagenpraktikum
Ende des 2. Semesters
Ende des 4. Semesters
Theoretische Physik1Theoretische Physik I und IIEnde des 3. Semesters
Chemie1Chemie II und IIIEnde des 3. Semesters
Elektrotechnik1Elektrotechnik II und IIIEnde des 3. Semesters
zusätzlich zur letzten Fachprüfung
einzureichen
1

1

Technische Mechanik

Maschinenelemente

Ende des 3. Semesters

Ende des 4. Semesters

Anlage 2 - Notwendige Studienleistungen als Zulassungsvoraussetzung zu den Fachprüfungen der Diplomprüfung

FachprüfungAnzahl der
Studien-
leistungen
(Scheine)
zu den Lehrveranstaltungenempfohlener Zeitpunkt gemäß
Regelstudienzeit
Technische Physik1

1

Technische Physik I und II

Fortgeschrittenenpraktikum 
Technische Physik

Ende des 
6. Semesters
Ende des 
7. Semesters
Studienkomplex 1
im Wahlpflichtbereich
1Festlegung durch den Prüfungs-
ausschuß des Studiengangs in 
Absprache mit dem  Studierenden
Ende des
7. Semesters
Studienkomplex 2
im Wahlpflichtbereich
1 Festlegung durch den Prüfungs-
ausschuß des Studiengangs in 
Absprache mit dem  Studierenden
Ende des
7. Semesters 
Betriebswirtschaftslehre 
und Recht/Patent- und Fachinformation
1Betriebswirtschaftslehre 
und Recht
Ende des 
6. Semesters
zusätzlich zur letzten 
Fachprüfung
einzureichen
1

1

1

Schaltungstechnik

Entwicklung technischer Produkte

frei wählbare Wahlpflichtfächer

Ende des 
5. Semesters
Ende des 
7. Semesters
Ende des 
7. Semesters
zusätzlich zur letzten 
Fachprüfung
einzureichen
1

1

Fremdsprache

Studium generale

Ende des 
2. Semesters
Ende des 
4. Semesters

Anlage 3 - Modalitäten und Zulassungsvoraussetzungen zu den Fachprüfungen Studienkomplex I und II

Die Fachprüfungen Studienkomplex I und Studienkomplex II werden mündlich durchgeführt, die Prüfungszeit beträgt 45 Minuten.

Ein Studienkomplex (Pflichtstundenzahl 12) enthält in der Regel fünf verschiedene Veranstaltungen, die von unterschiedlichen Dozenten durchgeführt werden. Für die Fachprüfungen wählt der Kandidat, im Einvernehmen mit dem jeweils für den Studienkomplex Verantwortlichen, mindestens drei unterschiedliche Veranstaltungen aus dem jeweiligen Studienkomplex zum Prüfungsgegenstand aus.

Prüfer sind der jeweilige Studienkomplexverantwortliche sowie ein weiterer Dozent, der auch die Aufgaben eines Beisitzers wahrnimmt. In gegenseitigem Einvernehmen kann auch noch ein weiterer Dozent aus dem betreffenden Studienkomplex herangezogen werden.

Voraussetzung für die Zulassung zur Fachprüfung in einem Studienkomplex ist die Vorlage eines unbenoteten Scheins zu jeder Veranstaltung. Benotete Scheine können dann ausgegeben werden, wenn eine entsprechende Prüfung stattgefunden hat und diese zu Semesterbeginn mit den Studierenden vereinbart worden war.

Ilmenau, den 1.März 2001
Prof. Dr. J. A. Schäfer
Prüfungsausschussvorsitzender Diplomstudiengang Technische Physik

 
Letzte Aktualisierung: 03.03.2010   Seite drucken   © 2004-2012 Technische Universität Ilmenau