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Inhalt

Studienordnung

für den Diplomstudiengang Technische Physik
an der Technischen Universität Ilmenau
mit Abschluß Diplomingenieur für Technische Physik

Gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3 in Verbindung mit §§ 79 Abs. 2 Nr. 11, 83 Abs. 3 Nr. 2 und 85 des Thüringer Hochschulgesetzes (ThürHG) vom 07. Juli 1992 (GVBl. S. 315), zuletzt geändert durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Thüringer Hochschulgesetzes vom 18. Juli 1997 (GVBl. S. 257), erläßt die Technische Universität Ilmenau folgende Studienordnung für den Studiengang Technische Physik; der Rat der Fakultät für Mathematik und Naturwissenschaften hat am 06. Mai 1997 die Studienordnung beschlossen; der Senat der Technischen Universität Ilmenau hat am 03. Februar 1998 der Studienordnung zugestimmt.
Die Studienordnung wurde am 21.04.1998 dem Thüringer Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur angezeigt.

Inhalt

§1 Allgemeines

(1) Die Studienordnung für den Studiengang Technische Physik (StO-TP) regelt auf der Grundlage der Diplomprüfungsordnung - Allgemeine Bestimmungen - (DPO-AB), veröffentlicht im Gemeinsamen Amtsblatt des Thüringer Kultusministeriums und des Thüringer Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur, 1997, S. 289, und der Diplomprüfungsordnung - Besondere Bestimmungen - (DPO-BB) für den Studiengang Technische Physik, veröffentlicht im Gemeinsamen Amtsblatt des Thüringer Kultusministeriums und des Thüringer Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur 1998, S. 623, Ziele, Inhalt, Aufbau und Gliederung des genannten Studienganges der TU Ilmenau.

(2) Alle Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Ordnung gelten für Männer und Frauen in gleicher Weise.

$2 Studienvoraussetzungen

(1) Voraussetzung für die Zulassung zum Studiengang Technische Physik ist gemäß § 67 Abs. 1 Nr. 1 ThürHG die allgemeine oder fachgebundene Hochschulreife oder eine als gleichwertig anerkannte Hochschulzugangsberechtigung gemäß § 67 Abs. 2 ThürHG.

(2) Als persönliche Voraussetzungen werden von den Studienbewerbern fundierte Grundkenntnisse in Mathematik und Physik, ein gutes Ausdrucksvermögen in Wort und Schrift sowie Grundkenntnisse in zwei Fremdsprachen erwartet.

§3 Beginn, Aufbau und Dauer des Studiums

(1) Der Studiengang wird in der Regel im Wintersemester angeboten.

(2) Das Studium gliedert sich in ein Grundstudium, das mit der Diplom-Vorprüfung abgeschlossen wird, sowie ein Hauptstudium, nach dessen erfolgreichem Abschluß das Diplom erteilt wird.

(3) Die Fakultät für Mathematik und Naturwissenschaften stellt sicher, daß die Diplom-Vorprüfung unmittelbar nach dem 4. Semester und die Diplomprüfung innerhalb der Regelstudienzeit gemäß § 2 Abs. 1 DPO-BB für den Studiengang Technische Physik abgelegt werden kann.

(4) Der Studienplan gemäß Anlage 1 bis 3 unterteilt die Fächer entsprechend der Studieninhalte in Pflichtfächer (Pflichtbereich), Wahlpflichtfächer und Wahlfächer. Pflichtfächer sind von allen Studierenden des Studienganges mit der im Studienplan gemäß Anlage 1 und 2 ausgewiesenen Anzahl vom Semesterwochenstunden und dem in der Prüfungsordnung ausgewiesenen Abschluß zu belegen. Bei den Wahlpflichtfächern kann der Student aus einem Katalog von im Studienplan vorgegebenen Fächern oder Studienschwerpunkten auswählen. Er hat für die gewählten Wahlpflichtfächer den Nachweis zu führen und den in der Prüfungsordnung vorgegebenen Abschluß zu erbringen.

Wahlfächer werden zusätzlich zum Studienprogramm angeboten und können mit einer Studien- oder Prüfungsleistung gemäß § 22 DPO-AB abgeschlossen werden.

§4 Studienziel

(1) Das wesentliche Studienziel ist die Erlangung der Berufsfähigkeit in allen Bereichen der Forschung, Entwicklung und Produktion, in denen physikalische Kenntnisse und Methoden angewendet und technisch umgesetzt werden.

(2) Der Absolvent soll über eine fundierte physikalische Ausbildung hinaus Kenntnisse und Fertigkeiten in ausgewählten Gebieten der Technikwissenschaften, der Betriebswirtschaft, des Rechts, des Patentwesens sowie weiterer Wissenschaftsdisziplinen erwerben. Er soll in der Lage sein, als Bindeglied zwischen Naturwissenschaftlern und Technikern zu wirken; und er soll ebenso Kompetenz im sozialen Bereich und bei Umweltproblemen besitzen.

(3) Der Absolvent soll die Fähigkeit erwerben, sich selbständig weiterzubilden und sich rasch in neue Probleme der Physik und Technik einzuarbeiten.

(4) Es ist darüber hinaus Ziel des Studiums, solche charakterlichen Eigenschaften wie Selbstvertrauen und Selbständigkeit in der Arbeit, Ausdauer und Leistungsbereitschaft, Kommunikations- und Konsensfähigkeit auszuprägen.

(5) Damit schließt das Studienziel die Vermittlung wesentlicher Voraussetzungen für eine erfolgreiche Tätigkeit im Management komplexer Produktionsprozesse und im Forschungsmanagement ein.

§5 Lehr- und Lernformen

(1) Die wesentlichen Formen der Lehrveranstaltungen beim Studium der Technischen Physik sind

1. Vorlesung,
2. Übung,
3. Proseminar,
4. Seminar,
5. Praktikum.

(2) In der Vorlesung vermittelt der Lehrende (in der Regel ein Professor oder Dozent) seinen Hörern in zusammenhängender Darstellung Grund- und/oder Spezialkenntnisse in einem Wissensgebiet. Die Studierenden verhalten sich weitgehend rezeptiv.

(3) Die Übung dient zur Verarbeitung und zum tieferen Verständnis des Lehrstoffs. Der Lehrende, in der Regel ein wissenschaftlicher Mitarbeiter, stellt die Aufgaben, unterstützt die Studierenden bei deren Lösung und regt die Diskussion zu den Aufgaben und zum Lehrstoff an. Die Studierenden lösen die Übungsaufgaben während der Übung und/oder zu Hause und diskutieren die dabei auftretenden Probleme in der Gruppe.

(4) Im Proseminar werden die Studierenden unter Leitung eines Lehrenden an die grundlegenden Denk- und Arbeitsweisen der betreffenden Wissenschaftsdisziplin herangeführt. Diese arbeiten selbständig an vorgegebenen, abgegrenzten Themen und stellen ihre Arbeits-ergebnisse schriftlich und mündlich dar.

(5) Im Seminar werden komplexe Fragestellungen, auch im Zusammenhang mit neueren Forschungsergebnissen, behandelt. Die Studierenden erarbeiten hierzu selbständig und unter Verwendung der Fachliteratur ausführliche Beiträge, tragen sie vor und stellen sie zur Diskussion. Sie schulen hierbei ihr sprachliches Ausdrucks- und Diskussionsvermögen.

(6) Im Praktikum wenden die Studierenden das in Vorlesungen, Übungen und im Selbst-studium erworbene Wissen auf abgegrenzte praktische Aufgabenstellungen an. Dies geschieht individuell oder in Gruppen, meist aus zwei Studierenden. Dabei sollen physikalische und technische Zusammenhänge in der Realität überprüft und die festgestellten Abweichungen zwischen Theorie und experimentellem Ergebnis kritisch eingeschätzt werden.

(7) Im Studiengang Technische Physik sind die aktiven Lernformen Übung, Proseminar, Seminar und vor allem Praktikum für die Erreichung des Studienziels von besonderer Bedeutung. Sie machen nahezu die Hälfte des gesamten Pflichtstundenvolumens aus.

(8) Offene Lernformen wie Arbeitsgemeinschaften, selbständige Forschung, fachübergreifende Aktivitäten und Exkursionen der Studierenden werden gefördert.

(9) Darüber hinaus wird von allen Studierenden ein intensives und umfangreiches Selbst-studium, insbesondere an Hand der empfohlenen Fachliteratur, erwartet. 

§6 Studien- und Prüfungsleistungen

(1) Die Fachprüfungen der Diplom-Vorprüfung und der Diplomprüfung sind mündliche Prüfungen. Das Nähere regelt die DPO-BB des Studienganges Technische Physik.

(2) Voraussetzung für das Ablegen einer Fachprüfung ist in der Regel die Vorlage von Studienleistungen (Scheinen), die die erfolgreiche Teilnahme an den dazu notwendigen Lehr-veranstaltungen und gegebenenfalls die dabei erzielten Leistungen belegen. Die zu den Fachprüfungen der Diplom-Vorprüfung bzw. der Diplomprüfung erforderlichen Studienleistungen (Scheine) sind in den Anlagen 1 und 2 der DPO-BB für den Studiengang Technische Physik aufgeführt.

(3) Form, Inhalt und Zeitdauer der zu erbringenden Studienleistungen wird von den das Lehrfach Vertretenden zu Beginn der Lehrveranstaltung bekanntgegeben. Die Ausgabe der Nachweise für die Studienleistungen erfolgt, wenn diese mindestens mit "ausreichend" (4,0) benotet wurden bzw. eine erfolgreiche Teilnahme an den betreffenden Lehrveranstaltungen bestätigt wird.

(4) Die gemäß DPO-BB geforderten Studienleistungen sind im Pflichtbereich benotete, im Wahlpflichtbereich unbenotete Scheine. Die Fremdsprachenkenntnisse müssen jedoch durch einen benoteten Schein nachgewiesen werden. 

§7 Studieninhalte

(1) Die Studierenden sollen sich während ihres Studiums fundierte Kenntnisse in den Grund-lagen der klassischen und der modernen Physik sowie umfangreiche Grundlagenkenntnisse in wichtigen technischen Disziplinen aneignen. Sie sollen die Methodik des physikalischen Denkens und Arbeitens ebenso kennen und anwenden lernen wie die typischen technischen Denk- und Arbeitsweisen.

(2) Die physikalischen Kenntnisse und Arbeitsmethoden werden vor allem in den Lehr-veranstaltungen Experimentalphysik, Theoretische Physik und Technische Physik vermittelt.

(3) Eine umfangreiche anwendungsorientierte Ausbildung in den Grundlagen der Mathematik unter Einbeziehung moderner Programmsysteme wie Mathematica sowie eine ergänzende Ausbildung in Technischer Informatik und Programmierung sichern, daß die Studierenden das für die erfolgreiche Ausübung ihres Berufs erforderliche mathematische Rüstzeug ein-schließlich Fertigkeiten im Umgang mit Computern und Programmsystemen schon während des Grundstudiums erhalten. Gleichzeitig werden die naturwissenschaftlichen Kenntnisse durch das Studium der Grundlagen der Chemie erweitert.

(4) Der Aneignung technischer Kenntnisse und Fertigkeiten dienen eine ganze Reihe technischer Lehrfächer als Pflichtfächer, in hohem Maße auch das Fortgeschrittenen-Praktikum Technische Physik.

(5) Auch in den Fächern Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, Grundlagen des Rechts sowie Patent- und Fachinformation ist eine Ausbildung im Pflichtbereich vorgesehen, ohne die das Studienziel nicht erreicht werden kann.

(6) Im Grundstudium ist für Sprachausbildung und Studium generale ein Wahlpflichtbereich von 6 Semesterwochenstunden (SWS) vorgesehen. In jedem Falle muß ein Schein des Sprachlehrzentrums der TU Ilmenau erworben werden, der ausreichende Kenntnisse in einer der angebotenen Fremdsprachen mindestens im Bereich der Allgemeinsprache ausweist.

(7) Den Studierenden wird empfohlen, Angebote der Sprachausbildung und des Studium generale auch über die Wahlpflichtstunden hinaus wahrzunehmen. Im Hinblick auf Auslandsaufenthalte und Publikationen sollten insbesondere Kenntnisse und Fertigkeiten in der englischen Sprache zu hoher Qualität entwickelt werden.

(8) Im Hauptstudium erhalten die Studierenden die Gelegenheit, ihr Studium nach eigenen Vorstellungen in erheblichem Umfang selbst zu gestalten. Dies geschieht durch ein hohes Stundenvolumen für Lehrveranstaltungen im Wahlpflichtbereich, wobei auf eine enge Verzahnung mathematisch-naturwissenschaftlicher, technischer und gegebenenfalls weiterer Lehrinhalte geachtet wird.

(9) Eine grundsätzliche Praxisorientierung wird durch den gesamten Aufbau des Studiums gewährleistet; sie wird wesentlich durch ein Praxissemester und die Gestaltung der Beleg- und Diplomarbeit geprägt. 

§8 Grundstudium

(1) Das Grundstudium erfolgt auf der Basis einer vom Institut für Physik empfohlenen Stundentafel (Anlage 1) und schließt mit der Diplom-Vorprüfung gemäß §§ 4 bis 7 DPO-BB ab, die nach dem 4. Studiensemester, bei Nachweis aller Voraussetzungen gegebenenfalls auch eher, abgelegt werden kann. Es umfaßt gemäß § 2 Abs. 3 DPO-BB 104 SWS an Pflichtfächern.

(2) Als erster Studienschwerpunkt erstreckt sich über alle vier Semester des Grundstudiums die Vorlesung Experimentalphysik mit den zugehörigen Übungen, Proseminaren und Praktika. Die für die Berufsfähigkeit notwendigen Grundlagen der theoretischen Physik werden ebenfalls im Grundstudium vermittelt: Nach einem Vorkurs im 2. Semester (Theoretische Physik I) folgen die Lehrveranstaltungen Theoretische Physik II (Mechanik, Elektrodynamik, Thermodynamik) im 3. Semester und Theoretische Physik III (Quanten-mechanik, Statistische Physik) im 4. Semester. Das Proseminar Physik wird durch die physikalischen Fachgebiete gemeinsam gestaltet. Dadurch wird bei den Studierenden eine fachübergreifende Denk- und Arbeitsweise gefördert.

(3) Den zweiten Studienschwerpunkt, der sich ebenfalls über alle vier Semester des Grundstudiums erstreckt, bilden die Vorlesungen Mathematik I - IV mit den zugehörigen Übungen. Die obligatorische Mathematikausbildung wird anwendungsorientiert und unter Einbeziehung moderner Computerprogramme gestaltet und durch einen Kursus zur Technischen Informatik und Programmierung ergänzt.

(4) Zusätzlich erwerben die Studierenden bereits im Grundstudium Grundkenntnisse der allgemeinen, anorganischen, organischen und physikalischen Chemie und der Fachdisziplinen Elektrotechnik/Elektronik, technische Mechanik und Maschinenelemente.

(5) Die Diplom-Vorprüfung besteht nach Maßgabe der Diplomprüfungsordnung aus Fachprüfungen in den beiden physikalischen Disziplinen Experimentalphysik und Theoretische Physik, in Mathematik, in Chemie und in Elektrotechnik mit Einschluß von Elementen der Elektronik. 

§9 Hauptstudium

(1) Das Hauptstudium umfaßt gamäß § 2 Abs. 1 DPO-BB als Regelstudienzeit sechs Semester. Die Stundentafel (Anlage 2) bietet den Studierenden einen erheblichen Spielraum zur freien Gestaltung entsprechend ihren persönlichen Neigungen und Zielen. Es wird empfohlen, im 5.-7. Semester die vorgesehenen Lehrveranstaltungen zu besuchen und im 8. Semester ein Berufspraktikum von mindestens 15 zusammenhängenden Wochen zu absolvieren. Die letzten beiden Semester stehen für die Vorbereitung und Anfertigung der Belegarbeit und der Diplomarbeit zur Verfügung.

(2) Im Lehrangebot des Hauptstudiums mit insgesamt 77 SWS im Pflicht- und Wahlpflicht-bereich gemäß § 2 Abs. 3 DPO-BB bildet die dreisemestrige Lehrveranstaltung Technische Physik den Schwerpunkt. Sie vermittelt zugleich Kenntnisse und Fertigkeiten in den physikalischen Grundlagen wie in Spezialgebieten an der Grenzlinie zwischen Physik und Technik. Das in traditionellen Physikstudiengängen übliche Physikalische Fortgeschrittenenpraktikum ist als dreisemestriges Fortgeschrittenenpraktikum Technische Physik gestaltet und enthält in erheblichem Umfang Versuche aus technischen Fachgebieten. Das Seminar Physik wird von den physikalischen Fachgebieten gemeinsam durchgeführt.

(3) Weitere unverzichtbare technische Kenntnisse und Fertigkeiten werden durch die Pflichtfächer Schaltungstechnik, Entwicklung technischer Produkte und Physik in der Industrie vermittelt. Die Lehrveranstaltung Physik in der Industrie soll vor allem die Anforderungen deutlich machen, die den Absolventen in der Industrie erwarten.

(4) Im Hauptstudium werden in den Lehrveranstaltungen im Pflichtbereich zur Allgemeinen Betriebswirtschaftslehre, zu den Grundlagen des Zivilrechts und des Allgemeinen Verwaltungsrechts, zum Gewerblichen Rechtsschutz sowie zur Patent- und Fachinformation Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt, die für die Erreichung des Studienzieles über den physikalisch - technisch - mathematischen Bereich hinaus unumgänglich sind. Die Wahrnehmung weiterer wirtschaftswissenschaftlicher Studienangebote wird empfohlen.

(5) Mit einem Stundenanteil von 28 SWS an den Lehrveranstaltungen im Hauptstudium können die Studierenden ihr Studium im Wahlpflichtbereich weitgehend nach eigenem Ermessen gestalten. Grundsätzlich ist ihnen dabei das gesamte Lehrangebot der Universität zugänglich, Spezialveranstaltungen auswärtiger Hochschulen können einbezogen werden.

(6) Der wesentliche Teil der Veranstaltungen (24 SWS) im Wahlpflichtbereich wird in Studienkomplexe gegliedert, von denen je nach Lehrangebot der Universität, Stand der Wissenschaftsentwicklung und studentischem Bedarf immer eine ausreichende Anzahl parallel angeboten wird. Aus dem Angebot der Studienkomplexe nach Anlage 3 sind zwei auszuwählen und zu belegen. Weitere vier SWS im Wahlpflichtbereich können frei, z.B. zur Vorbereitung der Beleg- und Diplomarbeit, genutzt werden.

(7) Für die Studienkomplexe stehen bis zu 13 verschiedene Möglichkeiten zur Auswahl (siehe Anlage 3). Das Angebot an Lehrveranstaltungen im Wahlpflichtbereich einschließlich ihrer Zuordnung zu Studienkomplexen wird entsprechend dem aktuellen Lehrangebot der TU Ilmenau und dem Stand der Wissenschaftsentwicklung laufend aktualisiert. Bei derartigen Veränderungen wird die Studienordnung geändert.

(8) Als Bestandteil der Diplomprüfung gemäß § 8 DPO-BB sind vier teilweise komplexe Fachprüfungen abzulegen, und zwar in Technischer Physik, in dem Komplex Betriebswirtschaftslehre und Rechtsgrundlagen mit Einschluß der Patent- und Fachinformation und in zwei von den Studierenden auszuwählenden Studienkomplexen im Wahlpflichtbereich.

(9) Die Fachprüfungen der Diplomprüfung sollen in der Prüfungsperiode nach dem 7. Semester abgelegt werden, die Fachprüfung zum Komplex Betriebswirtschaftslehre und Recht/Patent- und Fachinformation schon nach dem 6. Semester. 

§10 Praxissemester, Auslandssemester

(1) In einem zusammenhängenden Zeitraum von mindestens 15 Wochen ist gemäß § 9 Abs. 1 der DPO-BB für den Studiengang Technische Physik ein berufsbezogenes Praktikum in einem Unternehmen oder einer außeruniversitären Forschungseinrichtung mit einer physikalischen und/oder technischen Aufgabenstellung zu absolvieren. Dazu soll das 8. Semester genutzt werden. Die geleistete Arbeit ist in einem Abschlußbericht darzustellen, der bis spätestens acht Wochen nach Beendigung des Praktikums beim Prüfungsamt des Studienganges einzureichen ist. Der Abschlußbericht ist eine Studienleistung.

(2) Über Ausnahmen von einer zeitlich zusammenhängenden Durchführung des Berufspraktikums entscheidet der Prüfungsausschuß des Studienganges gemäß § 9 Abs. 2 der DPO-BB des Studienganges Technische Physik.

(3) Näheres zur Durchführung des berufsbezogenen Praktikums bestimmen die Regelungen zum Praktikum im Studiengang Technische Physik (Anlage 4).

(4) Die Studierenden werden bei ihren Bemühungen unterstützt, ein Studiensemester oder auch das Praxissemester an einer geeigneten ausländischen Einrichtung zu absolvieren.

(5) Der Prüfungsausschuß des Studienganges entscheidet entsprechend § 9 Abs. 3 DPO-BB des Studienganges Technische Physik über die Anerkennung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen im Ausland.

(6) Den Studierenden wird empfohlen, vor Antritt eines Studiensemesters im Ausland mit dem Prüfungsausschuß des Studienganges zu klären, welche Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen anerkannt werden können und unter welchen Voraussetzungen.

§11 Belegarbeit, Diplomarbeit

(1) Für die Anfertigung der Belegarbeit steht im Regelfall das 9., für die Anfertigung der Diplomarbeit das 10. Semester zur Verfügung.

(2) Die Belegarbeit dient der Einarbeitung in ein aktuelles physikalisches und/oder tech-nisches Arbeitsgebiet, wobei unter Anleitung eines wissenschaftlichen Betreuers eine selb-ständige Arbeitsweise auszuprägen ist. In der Regel dient die Belegarbeit gemäß § 10 DPO-BB der Vorbereitung einer Diplomarbeit aus dem gleichen Arbeitsgebiet; ihre Bearbeitungszeit beträgt bis zur Einreichung 6 Monate.

(3) In der Diplomphase soll der Student seine Fähigkeit zur selbständigen Lösung wissen-schaftlicher Probleme, in der Regel unter Anleitung durch einen Professor oder Dozenten, nachweisen. Gegenstand der Diplomarbeit muß ein sorgfältig abgegrenztes physikalisches und/oder technisches Thema sein, das mit den verfügbaren Mitteln eine erfolgreiche Be-arbeitung innerhalb von 6 Monaten gestattet.

(4) Die Durchführung der Belegarbeit und/oder der Diplomarbeit in einem Unternehmen, an einer anderen Fakultät der TU Ilmenau oder einer außeruniversitären Forschungseinrichtung ist gemäß § 10 Abs. 4 bzw. § 11 Abs. 3 DPO-BB des Studienganges Technische Physik möglich und wird unterstützt.

(5) Während des 9. und/oder 10. Semesters ist in der Regel das Physikalische Kolloquium des Instituts für Physik und während des 10. Semesters das Diplomandenseminar mindestens im Umfang von je 1 SWS als Pflichtfach zu besuchen, soweit der Ort der Durchführung von Beleg- und Diplomarbeit dies gestattet. Die gleiche Regelung gilt für das Industrieseminar mit 2 SWS im 9. Semester. Über Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuß des Studienganges auf Antrag des Studierenden.

(6) Beleg- und Diplomarbeit werden nach Maßgabe der DPO-BB des Studienganges Technische Physik bewertet und bilden mit den Ergebnissen der Fachprüfungen die Grundlage für die Diplomnote. 

§12 Studienfachberatung

(1) Zu Beginn des Studiums erfolgt eine Einführung in den Studiengang Technische Physik an der TU Ilmenau, wobei die Studierenden über den Ablauf des gesamten Studiums und ihre Möglichkeiten zu seiner individuellen Gestaltung beraten werden.

(2) Während des Studiums können sich die Studierenden nach Vereinbarung bei jedem Professor oder Hochschuldozenten des Instituts für Physik, beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder beim Prodekan beraten lassen.

§13 Inkrafttreten

Diese Studienordnung tritt am Tage nach der Kenntnisnahme durch das Thüringer Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur in Kraft.

Prof. Dr. - Ing. habil. W. Gens
Rektor der Technischen Universität Ilmenau 

Prof. Dr. rer. nat. habil. H. Walther
Dekan der Fakultät für Mathematik 
und Naturwissenschaften

Anlage 1 - Stundentafel Grundstudium

 1. Semester

26 SWS

2. Semester

27 SWS

3. Semester

27 SWS

4. Semester

24 SWS

LehrveranstaltungVSPVSPVPVP
Mathematik640420210210
Experimentalphysik420213213213
Proseminar Physik      010010
Theoretische Physik   110420420
Chemie200210212   
Elektrotechnik für
Technische Physiker
210210003   
Theoretische Elektrotechnik         210
Technische Informatik und Programmierung210212      
Technische Mechanik      210   
Maschinenelemente         210
Fremdsprachen und
Studium generale
020200   200


SWS - Semesterwochenstunden; V - Vorlesung; S - Seminare; Übungen; P - Praktikum

Anlage 2 - Stundentafel Hauptstudium

 5.   Semester
25 SWS
6. Semester
25 SWS
7. Semester
23 SWS
LehrveranstaltungVSPVSPVSP
Technische Physik 310310310
Fortgeschrittenen-Praktikum zur Technischen Physik003003003
Seminar Physik010010010
Physik in der Industrie       110
Schaltungstechnik210      
Entwicklung technischer Produkte       210
Betriebswirtschaftslehre, Recht (jeweils 4V / 1S)410410   
Patent- und Fachinformation    210   
Studienkomplex I im Wahlpflichtbereich221201220
Studienkomplex II im Wahlpflichtbereich211211211
Weitere Wahlpflichtfächer    110110

SWS - Semesterwochenstunden; V - Vorlesung; S - Seminare/Übungen; P - Praktikum

8. Semester: Praxissemester und/oder Auslandsaufenthalt

9. Semester (3 SWS): Belegarbeit, Industrieseminar (2 SWS), Physikalisches Kolloqium (1 SWS), Wahlfächer

10. Semester (1 SWS): Diplomarbeit, Diplomandenseminar (1 SWS), Physikalisches Kolloqium (Wahlbereich)

Anlage 3 - Studienkomplexe im Wahlpflichtbereich

Diese Anlage gibt den konzeptionellen Stand bei Inkrafttreten dieser Studienordnung wieder.

  1. Ausgewählte Kapitel der Theoretischen Physik
  2. Automatisierung / Modellierung
  3. Biophysik/Bionik
  4. Energetik
  5. Entwicklung / Produktion / Management
  6. Halbleiter/Mikro- und Nanoelektronik
  7. Information/Elektronische Medien
  8. Mikro- und Nanotechnik
  9. Neue Materialien
  10. Photonik und Optoelektronik
  11. Physik und Technik der Umwelt
  12. Sensorik
  13. Übergreifende Prinzipien der Naturwissenschaften

Anlage 4 - Regelungen zum Praktikum

1. Ein berufsbezogenes Praktikum im Umfang von mindestens 15 Wochen ist ein wesentlicher Bestandteil des Hauptstudiums. Es soll in einem zusammenhängenden Zeitraum, vorzugsweise im 8. Semester, absolviert werden.

2. In diesem Praktikum sollen die Studierenden Erfahrungen in der Anwendung ihrer im Studium erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten, insbesondere im physikalisch - technischen Bereich, sowie Erfahrungen auf dem Gebiet der Arbeitsorganisation und der betrieblichen bzw. betriebswirtschaftlichen Entscheidungsstrukturen sammeln.

3. Als Einrichtungen für die Ableistung eines Praktikums, im weiteren Praktikumsbetriebe genannt, kommen vorzugsweise Unternehmen im Produktions- und Dienstleistungsbereich sowie wissenschaftliche Einrichtungen mit Anwendungsorientierung in Frage. Zur Wahl gestellt werden verschiedene Inhalte und Formen des berufsbezogenen Praktikums wie forschende oder lehrbezogene Tätigkeiten, Mitarbeit in der Produktionsorganisation oder im Management.

4. Das Institut für Physik und das Prüfungsamt des Studienganges unterstützen die Studierenden bei ihrer Suche nach geeigneten Praktikumsplätzen. Hierzu werden Rahmenvereinbarungen zwischen der TU Ilmenau und wichtigen Praktikumsbetrieben auf der Grundlage eines Musterausbildungsvertrages abgeschlossen mit dem Ziel, rechtzeitig und in erforderlichem Umfang geeignete Praktikumsplätze zu sichern.

5. Die Praktikanten haben vor Beginn des Praktikums beim Prüfungsausschuß für den Studiengang Technische Physik eine Bestätigung des Themas und des Praktikumsbetriebs einzuholen. Sie sichern sich damit sowohl den Unfallversicherungsschutz als auch, bei erfolgreichem Abschluß des Praktikums, dessen Anerkennung.

6. Der Abschluß von Praktikantenverträgen mit geeigneten Praktikumsbetrieben ist grundsätzlich Aufgabe des Praktikanten.

7. Der Studierende ist unter Beachtung der Regelungen aus Punkt 5 während des Praxissemesters gemäß Artikel I § 2 Unfallversicherungseinordnungsgesetz (Siebte Buch, Sozialgesetzbuch) vom 07. August 1996 (BGBl. I S. 1254) m. W. v. 01.01.1997 gesetzlich gegen Unfall versichert. Im Versicherungsfalle übermittelt die Praxiseinrichtung der Technischen Universität Ilmenau die Unfallanzeige.

8. Das Haftpflichtrisiko der Studierenden am Praxisplatz ist in der Regel für die Laufzeit des Vertrages durch die allgemeine Betriebshaftpflichtversicherung der Praktikumseinrichtung gedeckt.

9. Es wird den Studierenden empfohlen, eine der Dauer und dem Inhalt des Ausbildungsvertrages angepaßte private Haftpflichtversicherung abzuschließen.

10. Nach Beendigung des berufsbezogenen Praktikums stellt der Praktikumsbetrieb dem Praktikanten eine Bescheinigung über Art und Dauer seiner Tätigkeit aus. Dem Praktikanten wird empfohlen, darüber hinaus von seinem Praktikumsbetrieb eine schriftliche Einschätzung seiner Tätigkeit zu erbitten.

11. Der Studierende reicht gemäß § 10 Abs. 1 der StO-TP einen Abschlußbericht über das von ihm geleistete berufsbezogene Praktikum beim Prüfungsamt des Studienganges ein. Hierbei berücksichtigt er berechtigte Interessen des Praktikumsbetriebes in Bezug auf den Vertrauensschutz. 

 
Letzte Aktualisierung: 23.07.2009   Seite drucken   © 2004-2012 Technische Universität Ilmenau