BaföG §48
Bescheinigung nach § 48 BAföG
Für eine positive Bescheinigung nach § 48 BAföG müssen Sie folgende Mindestzahl von Leistungspunkten nachzuweisen:
| Fachsemester | Leistungspunkte |
|---|---|
am Ende des 3. Fachsemesters | 70 |
am Ende des 4. Fachsemesters | 90 |
am Ende des 5. Fachsemesters | 110 |
am Ende des 6. Fachsemesters | 130 |
Das bisherige Formular "Formblatt 5" entfällt bei der Beantragung von Inlands-BaföG.
Als Nachweis über erbrachte Leistungspunkte legen Sie beim BAföG-Amt eine Leistungsübersicht "Positive Leistungen (Amt/Behörde)" vor.
Diese PDF-Übersicht können Sie sich jederzeit von Ihrem elektronischen Prüfungskonto ausdrucken.
Sie bedarf keine Unterschrift des Prüfungsamtes.
Falls Sie Auslands-BaföG beantragen wollen, reichen Sie weiterhin das Formblatt 5 zusammen mit der entsprechenden Leistungsübersicht bei uns ein.



