Erfindungsmeldung
Nach §5 ArbnErfG ist der Arbeitnehmer, der eine Diensterfindung gemacht hat, dazu verpflichtet, sie unverzüglich dem Arbeitgeber gesondert schriftlich zu melden.
Arbeitnehmer
Arbeitnehmer sind Menschen, die im rechtlichen Rahmen eines Arbeitsverhältnisses auf Grund eines privatrechtlichen Vertrags (Arbeitsvertrag) verpflichtet sind, ihre Arbeitskraft weisungsgebunden gegen Entgelt zur Verfügung zu stellen.
Studenten sind in der Regel keine Arbeitnehmer der Hochschule. Bei Bedarf können Sie Ihre Erfindungsanteile an die Hochschule abtreten und damit in den Genuss der Förderung durch die PVA kommen.
Diensterfindungen
Gebundene Erfindungen (Diensterfindungen) sind während der Dauer des Arbeitsverhältnisses gemachte Erfindungen, die entweder aus der dem Arbeitnehmer im Betrieb oder in der öffentlichen Verwaltung obliegenden Tätigkeit entstanden sind oder maßgeblich auf Erfahrungen oder Arbeiten des Betriebes oder der öffentlichen Verwaltung beruhen.
§4 ArbnErfG
Grundsätzlich muss jede Erfindung dem Arbeitgeber gemeldet werden. Eine Verpflichtung zur Mitteilung freier Erfindungen besteht nicht, wenn die Erfindung offensichtlich im Arbeitsbereich des Betriebes des Arbeitgebers nicht verwendbar ist.
§18 ArbnErfG
Erfindungsmeldung
Wie geht es weiter?
- Nach der vollständigen Meldung der Diensterfindung beim Arbeitgeber, hat dieser 4 Monate Zeit die Inanspruchnahme zu erklären.
- In dieser Zeit wird durch die PVA eine Professionelle Recherche zum Stand der Technik und der wirtschaftlichen Verwertbarkeit veranlaßt.
- Auf der Basis der Recherche, Gesprächen mit dem Erfinder und internen Beratungen erstellt die PVA eine Empfehlung zur Inanspruchnahme für den Arbeitgeber im TVV (Partner).
- Folgt der Partner einer positiven Empfehlung der PVA, wird eine Patentanmeldung durch die PVA in Auftrag gegeben.
