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Sie sind hier: Gleichstellungsrat Richtlinien
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Im Thüringer Hochschulgesetz sowie im Thüringer Gleichstellungsgesetz sind die Ziele und Umsetzmöglichkeiten auf dem Gebiet der Frauenförderung verankert.
Nach dem Gleichstellungsgesetz ist jede dienstführende Stelle verpflichtet, einen für jeweils vier Jahre gültigen Frauenförderplan aufzustellen und alle zwei Jahre an die aktuelle Entwicklung anzupassen.
In diesem werden die statistischen Angaben über den Frauenanteil unter den Mitgliedern der Universität aufgeführt.
Außerdem wird die Berücksichtigung von Frauen bei Stellenbesetzungen, Höhergruppierungen, Beteiligung in Leitungsfunktionen und in den Gremien sowie bei Weiterbildungsmaßnahmen erfasst.
Es werden Ziele für den Frauenanteil für die kommenden Jahre definiert. Bei Unterrepräsentanz von Frauen werden die Gründe analysiert und Maßnahmen zum Erreichen der Zielvorgaben mit entsprechenden Verantwortlichkeiten festgelegt.
An der TU Ilmenau gelten folgende Richtlinien:
- Universitätsfrauenförderplan
- Frauenförderpläne der Fakultäten: EI , IA , MB , MN und WW
- Frauenförderplan der Verwaltung
- Frauenförderplan der Universitätsbibliothek
Zusätzlich zum Frauenförderplan regeln die Richtlinien "Zur Verwirklichung der Gleichstellung von Frau und Mann an der TU Ilmenau und zur Erhöhung des weiblichen wissenschaftlichen Nachwuchses" (Frauenförderrichtlinien) von 2004 Maßnahmen, wie die Vereinbarkeit von Studium bzw. Beruf und Familie erreicht werden kann.
Hier sind u.a. Regelungen getroffen zu:
- Stellenausschreibungen und -besetzungen
- Berufungen
- Arbeitszeit und Arbeitsorganisation
- Fort- und Weiterbildung
- Sicherheitsvorkehrungen
- Rechten und Pflichten der Gleichstellungsbeauftragten
- Berichtspflicht der Hochschulleitung
- Studium und Stipendium
- Studium und Elternschaft
- Frauenforschung
- Verantwortlichkeiten.
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