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Dr. Heiner Dintera
komm. Leitung - Welcome Center
Max-Planck-Ring 14 (Haus G)
Raum 1290
98693 Ilmenau
+49 3677 69-1780
Wenn Sie sich mit Ihrer Familie hier in Deutschland aufhalten, haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Kindergeld. Informationen dazu finden Sie hier im Überblick.
Bürger*innen der EU-Länder, der Schweiz und des Europäischen Wirtschaftsraumes
Staatsangehörige der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sowie des Europäischen Wirtschaftsraumes (Island, Norwegen und Liechtenstein) und der Schweiz haben Anspruch auf Kindergeld, wenn
Für alle gelten die gleichen Voraussetzungen wie für deutsche Bürgerinnen und Bürger.
Bürger*innen aus Nicht-EU Staaten
Zwischenstaatliche Abkommen
Staatsangehörige Algeriens, Bosnien-Herzegowinas, Kosovos, Marokkos, Serbiens, Montenegros, Tunesiens und der Türkei können auf der Grundlage der jeweiligen zwischenstaatlichen Abkommen Kindergeld erhalten. Sie müssen dafür in Deutschland als Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt sein oder beispielsweise Arbeitslosengeld beziehungsweise Krankengeld beziehen.
Andere Nicht-EU-Bürger*innen
Andere Ausländerinnen und Ausländer können einen Anspruch auf Kindergeld haben, wenn
der Aufenthalt in Deutschland nach der Art des Aufenthaltstitels voraussichtlich dauerhaft ist
eine Erwerbstätigkeit erlaubt und ebenfalls voraussichtlich dauerhaft ist
Wer eine Niederlassungserlaubnis besitzt, erfüllt diese Voraussetzungen (eine vor dem 1. Januar 2005 erteilte Aufenthaltsberechtigung sowie die unbefristete Aufenthaltserlaubnis gelten weiter als Niederlassungserlaubnis).
Wer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, kann diese Anspruchsvoraussetzungen nur dann erfüllen, wenn er oder sie auch zur Erwerbstätigkeit in Deutschland berechtigt ist oder schon erlaubt gearbeitet hat.
Kein Kindergeld erhalten ausländische Eltern:
Bei diesen Personen wird davon ausgegangen, dass sie sich nur vorübergehend in Deutschland aufhalten. Das gilt auch für Personen, die als Asylbewerber eine Aufenthaltsgestattung besitzen oder sich nur geduldet im Bundesgebiet aufhalten. Auch bei einer erlaubten Erwerbstätigkeit besteht dann kein Anspruch auf Kindergeld.
Ausnahme
Kindergeld ist möglich nach einem rechtmäßigen, gestatteten oder geduldeten Aufenthalt in Deutschland von drei Jahren.
Weitere Voraussetzung ist ein bestehendes berechtigtes Arbeitsverhältnis oder der Bezug von laufenden Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch - Drittes Buch (Arbeitsförderung) oder die Inanspruchnahme von Elternzeit.