Diese Website richtet sich an Wissenschaftler*innen. Studierenden empfehlen wir die we4you-Anreise-Website.

Überblick

Wenn Sie sich mit Ihrer Familie hier in Deutschland aufhalten, haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Kindergeld. Informationen dazu finden Sie hier im Überblick.

 

Bürger*innen der EU-Länder, der Schweiz und des Europäischen Wirtschaftsraumes

Staatsangehörige der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sowie des Europäischen Wirtschaftsraumes (Island, Norwegen und Liechtenstein) und der Schweiz haben Anspruch auf Kindergeld, wenn

  • sie in Deutschland erwerbstätig sind oder
  • in Deutschland wohnen.
 

Für alle gelten die gleichen Voraussetzungen wie für deutsche Bürgerinnen und Bürger.

 

Bürger*innen aus Nicht-EU Staaten

Zwischenstaatliche Abkommen

Staatsangehörige Algeriens, Bosnien-Herzegowinas, Kosovos, Marokkos, Serbiens, Montenegros, Tunesiens und der Türkei können auf der Grundlage der jeweiligen zwischenstaatlichen Abkommen Kindergeld erhalten. Sie müssen dafür in Deutschland als Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt sein oder beispielsweise Arbeitslosengeld beziehungsweise Krankengeld beziehen.

Andere Nicht-EU-Bürger*innen

Andere Ausländerinnen und Ausländer können einen Anspruch auf Kindergeld haben, wenn

  • der Aufenthalt in Deutschland nach der Art des Aufenthaltstitels voraussichtlich dauerhaft ist

  •  eine Erwerbstätigkeit erlaubt und ebenfalls voraussichtlich dauerhaft ist

Wer eine Niederlassungserlaubnis besitzt, erfüllt diese Voraussetzungen (eine vor dem 1. Januar 2005 erteilte Aufenthaltsberechtigung sowie die unbefristete Aufenthaltserlaubnis gelten weiter als Niederlassungserlaubnis).

Wer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, kann diese Anspruchsvoraussetzungen nur dann erfüllen, wenn er oder sie auch zur Erwerbstätigkeit in Deutschland berechtigt ist oder schon erlaubt gearbeitet hat.

 

Kein Kindergeld erhalten ausländische Eltern:

  • die eine Aufenthaltsgenehmigung zum Zweck der Ausbildung besitzen
  • die eine Aufenthaltsgenehmigung zum Zweck der betrieblichen Aus- und Weiterbildung haben
  • die eine Arbeitserlaubnis nur für einen Höchstzeitraum besitzen (das heißt: die Bundesagentur für Arbeit hat die Beschäftigung nur für eine begrenzte Zeit erlaubt, zum Beispiel für Saisonarbeiter oder Au-pairs)
  • die eine Aufenthaltserlaubnis in Härtefällen besitzen
  • die eine Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz besitzen
  • die eine Aufenthaltserlaubnis bei Aussetzung der Abschiebung oder wegen des Bestehens von Ausreisehindernissen haben
 

Bei diesen Personen wird davon ausgegangen, dass sie sich nur vorübergehend in Deutschland aufhalten. Das gilt auch für Personen, die als Asylbewerber eine Aufenthaltsgestattung besitzen oder sich nur geduldet im Bundesgebiet aufhalten. Auch bei einer erlaubten Erwerbstätigkeit besteht dann kein Anspruch auf Kindergeld.

Ausnahme

Kindergeld ist möglich nach einem rechtmäßigen, gestatteten oder geduldeten Aufenthalt in Deutschland von drei Jahren.

Weitere Voraussetzung ist ein bestehendes berechtigtes Arbeitsverhältnis oder der Bezug von laufenden Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch - Drittes Buch (Arbeitsförderung) oder die Inanspruchnahme von Elternzeit.

Weiterführende Informationen zum Thema Kindergeld in Deutschland

  • familienportal.de - Ein Angebot des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend