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Überblick

Wenn Sie sich hier in Deutschland aufhalten, haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Wohngeld. Informationen dazu finden Sie hier im Überblick.

 

Bürger*innen der EU-Länder, der Schweiz und des Europäischen Wirtschaftsraumes

Ausländer und Ausländer*innen, die einem EU-Mitgliedsstaat angehören, sind automatisch nach dem Freizügigkeitsgesetz/ EU freizügigkeitsberechtigt und haben damit ihren Aufenthaltstitel in der gesamten Europäischen Union. Hält sich dieser Personenkreis also auch tatsächlich in der Bundesrepublik auf, besteht Anspruch auf Wohngeld für den Mietzuschuss bzw. Lastenzuschuss. Die Vorlage eines gültigen Personal- oder Reisepasses sowie Nachweise über den Wohnraum sind zunächst ausreichend. Die weiteren Voraussetzungen zum allgemeinen Wohngeldanspruch sind auch bei ausländischen Bürger*innen zu beachten.

 

Bürger*innen aus Nicht-EU Staaten

Von Ausländern und Ausländer*innen, die keinem EU-Mitgliedsstaat angehören, wird für den Wohngeldantrag ein gültiger Aufenthaltstitel nach dem Aufenhthaltsgesetz gefordert. Diese müssen also nachweisen, dass sie berechtigt sind, sich legal in der Bundesrepublik Deutschland aufzuhalten. Dazu gehören nach § 3 WoGG Personen, die:

  • einen Aufenthaltstitel oder eine Duldung nach dem Aufenthaltsgesetz haben,
  • ein Recht auf Aufenthalt nach einem völkerrechtlichen Abkommen haben,
  • eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylverfahrensgesetz haben,
  • die Rechtsstellung einer*s heimatlosen Ausländers*in im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer*innen im Bundesgebiet haben oder
  • auf Grund einer Rechtsverordnung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit sind.
 

Wohngeldanspruch von Asylbewerbern*innen

Auch Ausländer und Ausländerinnen, denen der Aufenthalt zur Durchführung des Asylverfahrens (Asylbewerber*innen) genehmigt worden ist, können einen Wohngeldanspruch haben. Dieser Anspruch bezieht sich aber nur auf den Zeitraum, in dem das Verfahren auf die Gewährung von Asyl in der Bundesrepublik Deutschland läuft.

Ist das Verfahren positiv abgeschlossen, erhält der /die Asylbewerber*in Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylblG). Da es sich bei den Leistungen nach dem AsylblG um Transferleistungen handelt (wie auch beispielsweise Grundsicherungsleistungen), die bereits die Unterkunftskosten in angemessener Höhe berücksichtigen, entfällt der Wohngeldanspruch für diesen Personenkreis.

 

Sonstige Voraussetzungen

Ob ein Anspruch auf Wohngeldbezug besteht und wenn ja, in welcher Höhe, ist abhängig von den nachfolgenden drei Voraussetzungen:

  • Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder
  • Höhe des Gesamteinkommens
  • Höhe der zuschussfähigen Miete / Belastung
 

Grundsätzlich vom Anspruch auf Wohngeld ausgeschlossen sind Personen, die sogenannte "Transferleistungen" wie beispielsweise Arbeitslosengeld II oder sonstige Grundsicherungsleistungen beziehen.

Weiterführende Informationen zum Thema Wohngeld in Deutschland

  • bmi.bund.de - Ein Angebot des Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat