INHALTE
BaföG §48
Für eine positive Bescheinigung nach § 48 BAföG müssen Sie folgende Mindestzahl von Leistungspunkten nachweisen:
Fachsemester | Leistungspunkte |
---|---|
am Ende des 3. Fachsemesters | 70 |
am Ende des 4. Fachsemesters | 90 |
am Ende des 5. Fachsemesters | 110 |
am Ende des 6. Fachsemesters | 130 |
Als Nachweis über erbrachte Leistungspunkte legen Sie beim BAföG-Amt eine Leistungsübersicht "Positive Leistungen (Amt/Behörde)" vor.
Diese PDF-Übersicht können Sie sich jederzeit von Ihrem elektronischen Prüfungskonto ausdrucken.
Sie bedarf keiner Unterschrift des Prüfungsamtes.
Falls Sie Auslands-BaföG beantragen wollen, reichen Sie weiterhin das Formblatt 5 zusammen mit der entsprechenden Leistungsübersicht bei uns ein.