Häufig gestellte Fragen
Verwertet die Hochschule die Erfindung, so erhält der Erfinder gemäß § 42 Ziffer 4 30 % der durch die Verwertung erzielten Einnahmen.
Darüber hinaus enthält § 42 ArbEG weitere Regelungen zur Gewährleistung der verfassungsrechtlich geschützten Wissenschaftsfreiheit. Diese Regelungen gelten nur für die Personen, denen dieses Grundrecht auf der Basis ihrer Dienststellung bei ihrer Lehr- und Forschungstätigkeit zusteht:
§ 42 Ziffer 1 sichert die „positive Publikationsfreiheit“ ab. Der Wissenschaftler soll durch die Inanspruchnahme einer Erfindung durch den Dienstherrn nicht unangemessen an deren Offenbarung im Rahmen seiner Lehr- und Forschungstätigkeit gehindert werden. Hat er eine beabsichtigte Offenbarung/Veröffentlichung, die möglicherweise eine patentfähige Erfindung enthält, dem Dienstherrn ordnungsgemäß und rechtzeitig - in der Regel zwei Monate vorher – mittels dem Formular Erfindungsmeldung angezeigt, so kann nach Ablauf dieser Frist die Offenbarung/Veröffentlichung erfolgen.
§ 42 Ziffer 2 sichert die „negative Publikationsfreiheit“ ab. Der Erfinder wird von seiner Meldepflicht befreit, wenn er aufgrund seiner Lehr- und Forschungstätigkeit (also etwa aus wissenschaftlich-ethischen Gründen) eine Offenbarung seiner Erfindung ablehnt. In einem solchen Fall hat auch der Wissenschaftler jede eigene Offenbarung (z. B. Veröffentlichung, Schutzrechtsanmeldung oder Verwertung) seiner Forschungsergebnisse zu unterlassen.
Will der Erfinder das Forschungsergebnis entgegen seiner früheren Absicht zu einem späteren Zeitpunkt doch offenkundig machen, hat er die Erfindung dem Dienstherrn unverzüglich zu melden.
Nimmt die Hochschule die gemeldete Erfindung in Anspruch, behält der Wissenschaftler gemäß § 42 Ziffer 3 das Recht, seine Erfindung im Rahmen seiner Lehr- und Forschungstätigkeit weiter zu nutzen. Weder ein von der Hochschule erlangtes Patent noch dessen Verkauf oder Lizenzierung können dieses Nutzungsrecht ausschließen oder einschränken.
Die Begriffe Erfindung und Patent bezeichnen ganz unterschiedliche Sachverhalte. Als Erfindung wird die technische Leistung bezeichnet, die sich an den Anforderungen des Patentrechts messen lassen muss und für die, falls alle Voraussetzungen erfüllt sind, das Patent erteilt wird. Ein solches Patent ist ein Verwaltungsakt, durch den die Erfindung als schutzfähig anerkannt und dem Erfinder bzw. Anmelder das Privileg des Ausschließlichkeitsrechts eingeräumt wird. Ein Patent kann auf Antrag vom Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) oder einem anderen nationalen oder internationalen Patentamt erteilt werden.
Jeder der eine Erfindungsidee hat, ob Angestellter, Student, wissenschaftlicher Mitarbeiter oder Professor, kann Erfinder sein. Im Team entstandene Erfindungen sind oft die Basis für Gemeinschaftserfindungen.
Die zentrale Rolle bei der Beurteilung der Patentierbarkeit einer angemeldeten Erfindung durch das DPMA spielen die Neuheit, eine ausreichende erfinderische Leistung und die gewerbliche Anwendbarkeit. Dabei ist wesentlich, dass die Erfindung eine sog. Lehre zum technischen Handeln beinhaltet. Nicht zu den technischen Erfindungen zählen nach dem deutschen Patentgesetz u.a. Entdeckungen, wissenschaftliche Theorien, mathematische Modelle, Spiele und betriebswirtschaftliche Regeln. Generell von der Patenterteilung ausgeschlossen sind Erfindungen, deren Veröffentlichung oder Verwertung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen würden. Ausgeschlossen vom Patentschutz sind auch Pflanzensorten oder Tierarten. Dagegen sind Erfindungen auf dem Gebiet der Mikrobiologie patentierbar.
Bedienstete der Hochschule, die zur Auffassung gelangen, dass durch sie eine Erfindung entstanden ist, sollten als Erstes prüfen, ob die Erfindung im Rahmen einer vertraglich gebundenen Auftragsforschung, innerhalb der Bearbeitung eines öffentlich geförderten Projektes oder bei ungebundenen Forschungsarbeiten bzw. als sogenannte Hobbyerfindung entstanden ist. In jedem Fall ist eine Anzeige der Erfindung erforderlich. Außerdem ist zu prüfen, ob freie Erfinder (Gastwissenschaftler, Studenten und Stipendiaten, die nicht zusätzlich bei der Hochschule angestellt sind) am Entstehen der Erfindung beteiligt waren. Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen am 07.02.2002 besteht für alle Bedienstete der Hochschule die Verpflichtung zur Anzeige von Erfindungen.
Die Patentanmeldung muss unbedingt vor einer Veröffentlichung erfolgen, da sonst die Erfindung gegenüber der Allgemeinheit als offenbart und nicht mehr neu gilt. Unter Veröffentlichung im patentrechtlichen Sinne versteht man in Deutschland und Europa sowohl mündliche wie schriftliche Mitteilungen oder die Benutzung der Erfindung in der Art und Weise, dass der Kerngedanke der Erfindung erfasst werden kann. Die Präsentation der Erfindung auf Ausstellungen oder Messen und die Beschreibung durch Vorträge oder Artikel zerstören damit jede Chance auf einen patentrechtlichen Schutz.
Mit der Erstanmeldung eines Patents beginnt die 12-monatige Prioritätsfrist. Innerhalb dieses ersten Jahres nach der Anmeldung muss über weitere Patentanmeldungen im Ausland entschieden werden, da nur über Auslandsanmeldungen ein territorial weiterreichender Schutz möglich ist. Bis zum Ablauf der Prioritätsfrist kann eine solche Anmeldung noch beim Europäischen Patentamt oder anderen nationalen Patentämtern vorgenommen werden. In bestimmten Fällen bewährt sich für die internationale Anmeldung auch das sog. PCT-Verfahren (Patent Cooperation Treaty).
Der Anmeldetag einer Patentanmeldung wird mit dem Tag des Eingangs beim Patentamt (in Deutschland ist auch eine Einreichung bei bestimmten Patentinformationszentren möglich) festgelegt. Erst danach bedarf es aus patentrechtlicher Sicht keiner Geheimhaltung mehr. Die Geheimhaltung ist nur dann eine bedenkenswerte Alternative zur Patentanmeldung, wenn das in Frage kommende Produkt, z.B. ein schwierig herzustellender neuer Werkstoff oder Pharmazeutikum, noch einen zeitlich langen Forschungs-, Entwicklungs- und Zulassungsweg zurückzulegen hat und dadurch die patentrechtlich geschützte Verwertungsdauer nicht unzumutbar klein werden soll.
Die Laufzeit eines Patentes beträgt in der Regel 20 Jahre vom Anmeldetag an gerechnet. Entsprechende Verbotsrechte gegenüber Dritten, die Erfindung zu benutzen oder nachzuahmen, können erst ab der Patenterteilung geltend gemacht werden. Die Patentprüfung seitens des Patentamtes wird eingeleitet, wenn ein entsprechender Prüfungsantrag gestellt wurde. Ist der Gegenstand der Anmeldung patentfähig, wird das Patent erteilt und es erfolgt die Veröffentlichung der Erteilung im Patentblatt und der Druck der Patentschrift. Viele Patente verfallen frühzeitig durch Nichtzahlung der Jahresgebühren, weil der Patentinhaber keine Verwertungsmöglichkeiten sieht und das Risiko der laufenden Kosten ohne in Aussicht stehende Einnahmen scheut.
Eine beim Deutschen Patentamt hinterlegte Patentanmeldung ist 18 Monate lang für die Öffentlichkeit nicht zugänglich. In dieser Zeit kann aber bereits das Prüfungsverfahren, an dem aber nur der Anmelder und der Prüfer beteiligt sind, laufen. Ist nach 18 Monaten das Prüfungsverfahren noch nicht abgeschlossen oder wurde keine Prüfung beantragt, so erfolgt in jedem Fall die Veröffentlichung der angemeldeten Erfindung als Offenlegungsschrift. Diese vom DPMA herausgegebene Offenlegungsschrift erscheint in der vom Anmelder eingereichten Form und soll die Öffentlichkeit über zu erwartende Schutzrechte informieren. Die Zeitspanne von 18 Monaten erlaubt dem Anmelder die Entscheidung, ob er seine Anmeldung weiterverfolgen möchte, oder ob er sie wegen einer negativen Beurteilung im Prüfungsverfahren oder aus anderen patentstrategischen Gründen zurückziehen möchte.
Ist eine Erfindung im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Erfinders als Betriebsangehöriger entstanden oder beruht sie auf Erfahrungen oder Arbeiten des Betriebes, so liegt eine Diensterfindung im Sinne des Arbeitnehmererfindergesetzes vor. Dieser Grundsatz gilt auch für alle Beschäftigten im öffentlichen Dienst. Somit sind Erfindungen an Hochschulen dem Dienstherren zu melden. Eine solche Diensterfindung kann von der Hochschule in Anspruch genommen, im eigenen Namen schutzrechtlich gesichert und verwertet werden. Der Erfinder an Hochschulen hat in einem solchen Fall Anspruch auf eine Erfindervergütung in Höhe von 30 % der Brutto-Verwertungseinnahmen. Damit wird der Hochschulerfinder deutlich besser gestellt als andere Diensterfinder.
Ohne den rechtlichen Schutz, den ein Patent gewährt, ist es in vielen Fällen nicht möglich, eine Erfindung vorteilhaft gewerblich zu nutzen. Das Patent räumt dem Inhaber das Recht ein, andere von der gewerblichen Nutzung der Erfindung für einen Zeitraum auszuschließen, wodurch ein wettbewerbsstrategischer Vorteil entsteht. Darüber hinaus können aus Patenten aber auch finanzielle Erlöse erzielt werden, wenn ein entsprechender wirtschaftlicher Nutzen erreicht wird. Der finanzielle Nutzen für Erfinder an Hochschulen kann sich aus Lizenzerlösen, Erlösen für einen Patentverkauf oder auch Verwertungserlösen bei Industriepartnern, die im Rahmen der Vertragsforschung vereinbart wurden, ergeben.