Verwertet die Hochschule die Erfindung, so erhält der Erfinder gemäß § 42 Ziffer 4 30 % der durch die Verwertung erzielten Einnahmen.
Darüber hinaus enthält § 42 ArbEG weitere Regelungen zur Gewährleistung der verfassungsrechtlich geschützten Wissenschaftsfreiheit. Diese Regelungen gelten nur für die Personen, denen dieses Grundrecht auf der Basis ihrer Dienststellung bei ihrer Lehr- und Forschungstätigkeit zusteht:
§ 42 Ziffer 1 sichert die „positive Publikationsfreiheit“ ab. Der Wissenschaftler soll durch die Inanspruchnahme einer Erfindung durch den Dienstherrn nicht unangemessen an deren Offenbarung im Rahmen seiner Lehr- und Forschungstätigkeit gehindert werden. Hat er eine beabsichtigte Offenbarung/Veröffentlichung, die möglicherweise eine patentfähige Erfindung enthält, dem Dienstherrn ordnungsgemäß und rechtzeitig - in der Regel zwei Monate vorher – mittels dem Formular Erfindungsmeldung angezeigt, so kann nach Ablauf dieser Frist die Offenbarung/Veröffentlichung erfolgen.
§ 42 Ziffer 2 sichert die „negative Publikationsfreiheit“ ab. Der Erfinder wird von seiner Meldepflicht befreit, wenn er aufgrund seiner Lehr- und Forschungstätigkeit (also etwa aus wissenschaftlich-ethischen Gründen) eine Offenbarung seiner Erfindung ablehnt. In einem solchen Fall hat auch der Wissenschaftler jede eigene Offenbarung (z. B. Veröffentlichung, Schutzrechtsanmeldung oder Verwertung) seiner Forschungsergebnisse zu unterlassen.
Will der Erfinder das Forschungsergebnis entgegen seiner früheren Absicht zu einem späteren Zeitpunkt doch offenkundig machen, hat er die Erfindung dem Dienstherrn unverzüglich zu melden.
Nimmt die Hochschule die gemeldete Erfindung in Anspruch, behält der Wissenschaftler gemäß § 42 Ziffer 3 das Recht, seine Erfindung im Rahmen seiner Lehr- und Forschungstätigkeit weiter zu nutzen. Weder ein von der Hochschule erlangtes Patent noch dessen Verkauf oder Lizenzierung können dieses Nutzungsrecht ausschließen oder einschränken.