Jobben neben dem Studium

  • Ein Nebenjob kann helfen, das Studium zu finanzieren. Idealerweise sammelt ein Studierender Erfahrungen, die auch für sein Studium relevant sein können.

    Studierende, die neben dem Studium arbeiten, gelten als Arbeitnehmer:innen und müssen daher bestimmte versicherungstechnische Regelungen beachten. Ein Arbeitsvertrag wird zwischen dem Arbeitgeber und dem Studierenden als Arbeitnehmer geschlossen.

    Das Arbeiten neben dem Studium bedarf nicht der Genehmigung durch die Universität.

Beschäftigungsverhältnisse

  • Art des Beschäftigungsverhältnisses

    Die Art des Beschäftigungsverhältnisses bestimmt den Umfang der Zahlung von Versicherungsbeiträgen.
  • Beschäftigung während der vorlesungsfreien Zeit

    1. Verdienst nur in der vorlesungsfreien Zeit

    2. beliebige Verdiensthöhe pro Monat

    3. beliebige wöchentliche Arbeitszeit in Stunden

    Studierende, die ausschließlich in der vorlesungsfreien Zeit arbeiten, müssen unabhängig von der Verdiensthöhe keine zusätzlichen Beiträge zur Kranken-, Pflege- sowie Arbeitslosenversicherung leisten, auch wenn die Beschäftigung länger als drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr ausgeübt wird.

    Wenn das Beschäftigungsverhältnis auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzt ist, sind Sie zusätzlich auch rentenversicherungsfrei.

    Die Beschäftigung muss aber vertraglich befristet sein und darf nicht berufsmäßig ausgeübt werden.

    Den vorlesungsfreien Zeitraum können Sie für jedes Semester den Semestereckpunkten entnehmen. Aus versicherungsrechtlichen Gründen ist es auch für den Arbeitgeber wichtig zu wissen, ob der Job in der vorlesungsfreien Zeit erfolgt. Über die Semestereckpunkte hinaus erstellt die Universität keine weiteren Bescheinigungen zur Bestätigung der vorlesungsfreien Zeit.

    Semestereckpunke
  • Geringfügige Beschäftigung

    1. regelmäßiger Verdienst

    2. nicht mehr als EUR 520 / Monat

    3. wöchentliche Arbeitszeit maximal 20 Stunden

    Studierende, die eine geringfügige Beschäftigung ausüben, sind in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei.

    In der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung sind nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V und § 27 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB III Beschäftigungen, die neben dem Studium ausgeübt werden, versicherungsfrei, falls das Studium weiterhin das Erscheinungsbild prägt (= ordentliche Studierende). Davon ist grundsätzlich auszugehen, wenn die wöchentliche Arbeitszeit nicht mehr als 20 Stunden beträgt.
  • Mehr als geringfügige Beschäftigung

    1. regelmäßiger Verdienst

    2. mehr als EUR 520 / Monat

    3. wöchentliche Arbeitszeit größer 20 Stunden

    Studierende, die eine mehr als geringfügige Beschäftigung ausüben, sind in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung sowie in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig.

    Eine Ausnahme gilt für Personen, die während der Dauer eines Studiums als ordentliche Studierende einer Fachschule oder Hochschule ein in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenes Praktikum ableisten. Ein solches Praktikum ist nach § 5 Abs. 3 SGB VI rentenversicherungsfrei.