Wenn Sie eine weitere Publikation bei einem Verlag anstreben, so müssen Sie darauf achten, daß Sie dem Verlag nur ein solches Nutzungsrecht einräumen können, das eine weitere Verfügbarkeit des Dokumentes bei ilmedia nicht behindert. Das der UB erteilte einfache Nutzungsrecht ist für Sie bei Abschluß eines Verlagsvertrages bindend und zu beachten.
Wollen Sie einen schon in einem Buch oder einer Zeitschrift veröffentlichten Text über ilmedia publizieren, so müssen Sie prüfen, ob Sie das dürfen. Ihr Urheberrecht wird nämlich durch das Verlagsrecht Ihres Verlegers beschränkt, vgl. § 2 Abs. 1 VerlG (Verlagsgesetz).
Haben Sie dem Verleger nur ein einfaches Nutzungsrecht erteilt, so dürfen Sie den Text ohne Probleme parallel über ilmedia veröffentlichen.
Beachten Sie: bei Zeitschriftenaufsätzen gilt im Zweifel ein ausschließliches Nutzungsrecht als vereinbart.
Haben Sie ein ausschließliches Nutzungsrecht erteilt, so ist zu prüfen, ob dadurch auch die Publikation in der dbt ausgeschlossen ist.
Eine Publikation mit ilmedia ist unter folgenden Bedingungen möglich (§ 38 UrhG):
Der Text ist in einer Zeitschrift oder einem Sammelwerk erschienen. Haben Sie in einem Sammelwerk (z.B. Festschrift) veröffentlicht, dürfen Sie hierfür kein Honorar erhalten haben. (Freiexemplare oder Sonderabzüge gelten nicht als Honorar.)
Seit der Veröffentlichung ist ein Jahr vergangen.
Texte, die die genannten Bedingungen erfüllen, dürfen Sie bei ilmedia veröffentlichen. Etwas anderes gilt nur, wenn im Verlagsvertrag Abweichendes ausdrücklich vereinbart wurde. Haben Sie keinen Verlagsvertrag unterschrieben, dann können Sie Ihren Text nach Jahresfrist bei ilmedia parallel publizieren.
Wurde aber eine Parallelpublikation nach Jahresfrist ausgeschlossen und haben Sie ein ausschließliches Nutzungsrecht eingeräumt, können Sie leider nur mit Einverständnis des Verlages bei ilmedia publizieren, vgl. § 35 Abs. 1 S. 1 UrhG.
Beachten Sie: das ausschließliche Nutzungsrecht des Verlages erlischt, vorbehaltlich einer anderen vertraglichen Regelung, wenn die Auflage ausverkauft ist, vgl. § 29 Abs. 1 VerlG. Beiträge aus vergriffenen Sammelbänden dürfen Sie als Autor also anderweitig veröffentlichen.