Präambel
 

Die heutige Zeit ist gekennzeichnet durch den Strukturwandel von der hochentwickelten Industriegesellschaft zur Informationsgesellschaft. Informations- und Kommunikationstechnologien nehmen hierbei die Rolle von Schlüsseltechnologie ein, deren Einfluß auf alle Bereiche der Gesellschaft in großem Maße wirksam wird. Erst durch ihren Einsatz wird der Übergang in die vernetzte Informations- und Kommunikationsgesellschaft möglich. Der damit verbundene Umbruch erfordert neue Denk- und Verhaltensweisen zur Eröffnung und Nutzung neuer Dimensionen durch den Einsatz digitaler Technik und deren Nutzung in verteilten Anwendungen. Informationen sind ein relevanter Marktfaktor. Informationen müssen am richtigen Ort zur richtigen Zeit in der richtigen Aufbereitung zur Verfügung stehen. Dies ist unbedingte Voraussetzung für das heutige und zukünftige Bestehen auf internationalen Märkten.

Mit dem seit Februar 1996 vorliegenden Bericht der Bundesregierung "Info 2000 - Deutschlands Weg in die Informationsgesellschaft" konkretisiert die Bundesregierung die Bedeutung des Technologiefeldes Information und Kommunikation für den Wirtschaftsstandort Deutschland. Die Marktchancen sind dabei nicht im Bereich von Standardsoftware- und Kommunikationssystemprodukten zu suchen. Hier ist die Konkurrenz, insbesondere aus den USA, aber auch Fernost dominant. Die Marktlücke liegt in der ständig nachwachsenden Anfrage von spezifischen, anwendungsorientierten Entwicklungsumgebungen und Methoden, die es gestatten, sehr schnell innovative Produkte mit hohem I&K-Anteil bereitzustellen. Die Anbieter von Produkten und Leistungen mit hohem I&K-Anteil benötigen den ständigen und frühzeitigen Zugang zu technischen und technologischen Innovationen, die sich aus Forschungsergebnissen ableiten lassen.

An dieser Stelle sind alle Forschungsträger und somit auch die Universitäten gefordert, ihren Beitrag zu erbringen. Neben iohrer Aufgabe auf dem Gebiet der Grundlagenforschung müssen Universitäten mehr den je auf Anforderungen der Wirtschaftsunternehmen reagieren können. Dazu gehört u. a. :

  • die ständige Ermittlung der Anforderungen der Unternehmen nach neuen Forschungsrichtungen und Forschungsleistungen
  • die kontinuierliche Anpassung von Lehrinhalten und Ausbildungszielen an Anforderungen aus der Praxis
  • den zügigen Transfer von wissenschaftlichen Erkenntnissen in die Praxis sowie ein darauf bezogenes Weiterbildungsangebot

In diesem Sinn besteht das Ziel des Vereines zur Förderung der Fakultät für Informatik und Automatisierung in der gemeinnützigen Schaffung von Voraussetzungen für eine enge Zusammenarbeit von Wissenschaftlern und Unternehmen auf dem Gebiet der Informations- und Kommunikationstechnologien.
 


Satzung des Vereins zur Förderung der Fakultät für Informatik und Automatisierung der Technischen Universität Ilmenau

§ 1
Name, Sitz und Zweck des Vereins

 

Der Verein führt den Namen: Verein zur Förderung der Fakultät für Informatik und Automatisierung der Technischen Universität Ilmenau (im folgenden Verein zur Förderung der FIA). Er hat den Sitz in Ilmenau und ist im Vereinsregister eingetragen.Zwecke des Vereins sind die Unterstützung der Forschung und akademischen Bildung, die Zusammenarbeit mit der Industrie und wissenschaftlichen Einrichtungen sowie die Unterstützung der Ausbildung von auf den Forschungs- und Lehrgebieten der Fakultät qualifizierten Nachwuchsfachkräften für die Industrie. Weiterhin soll der Verein der Pflege der Verbindungen zwischen der Fakultät und ihren Absolventen dienen.Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.Mitglieder können für eine Tätigkeit im Interesse des Vereins zur Förderung der FIA, die über den Rahmen ihrer Mitarbeit wesentlich hinausgeht, eine angemessene Vergütung erhalten, deren Höhe der Vorstand bestimmt.


§ 2
Aufgaben

Aufgaben des Vereins sind die Vertiefung, Förderung und Pflege der Gemeinschaftsarbeit zwischen Wissenschaft, Wirtschaft und Industrie auf ausschließlich gemeinnütziger Basis. Der Verein versucht dieser Aufgabe gerecht zu werden insbesondere durch gemeinsame Veranstaltungen zu Problemen in Wissenschaft und Praxis;

  1. Unterstützung wissenschaftlicher Forschung und der akademischen Lehre auf dem Gebiet der Informatik und Automatisierung sowie der Verbreitung der Ergebnisse durch Vorträge, Seminare und Tagungen in Einrichtungen der Wissenschaft und der Praxis;
  2. Einwerbung und Verwaltung von Mitteln zur Förderung von Forschungsvorhaben sowie zur Durchführung von Veranstaltungen nach §1 Absatz 2;
  3. Sammlung und Bewilligung von Mitteln als Beihilfen bei Errichtung neuer oder Erhaltung und Vergrößerung bestehender Institute oder Einrichtungen der Fakultät;
  4. Gründung und Verwaltung von Stiftungen zur Förderung wissenschaftlicher Ziele und insbesondere des wissenschaftlichen Nachwuchses;
  5. Verleihung von Preisen als Anerkennung für wissenschaftliche Leistungen bzw. besondere Verdienste um die Fakultät für Informatik und Automatisierung der TU Ilmenau


§ 3
Mitgliedschaft

Dem Verein zur Förderung der FIA können zugehören:

  1. Ordentliche Mitglieder
    Als ordentliche Mitglieder können natürliche Personen, juristische Personen des öffentlichen Rechts, Behörden und Personenvereinigungen sowie Verbände, Vereine, Gesellschaften und gewerbliche Unternehmen jedweder Rechtsform aufgenommen werden, deren Tätigkeit oder fachliches Interesse im Zusammenhang mit der Fakultät für Informatik und Automatisierung steht.
  2. Außerordentliche Mitglieder
    Außerordentliche Mitglieder können werden:Studierende nach bestandenem Vordiplom oder nach Vollendung des 6. Semesters
  3. Ehrenmitglieder
    Zu den Ehrenmitgliedern können Personen, welche die Aufgaben des Vereins in besonderem Maße gefördert haben, ernannt werden.


§ 4
Beginn und Beendigung der Mitgliedschaft
 

  1. Ordentliche Mitglieder
    Der Antrag zur Aufnahme in den Verein zur Förderung der Fakultät für Informatik und Automatisierung muß schriftlich an den Vorstand gerichtet werden, der über ihn entscheidet. Die Aufnahme setzt die Zustimmung einer Zweidrittelmehrheit des Vorstandes voraus. Bei Ablehnung des Antrages steht dem Betroffenen die Beschwerde an den Vorstand zu. Über diese entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit. Deren Entscheidung ist endgültig.Der Aufnahmebeschluß ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Mit dem Eingang dieser Mitteilung beim Antragsteller beginnt die Mitgliedschaft.Die Mitgliedschaft endet:
    • bei natürlichen Personen mit deren Tod
    • nach schriftlicher Kündigung eines Mitgliedes zum Ende des laufenden Geschäftsjahres, wobei die Kündigung mindestens drei Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres durch eingeschriebenen Brief beim Vorstand eingegangen sein muß
    • durch Ausschluß auf Beschluß des Vorstandes aus wichtigen Gründen, wenn das Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat bzw. verstößt.
    Ein solcher Beschluß bedarf der Zweidrittelmehrheit des Vorstandes. Vor der Beschlußfassung des Vorstandes ist das betreffende Mitglied zu hören. Dieses hat das Recht, sich gegen diesen Beschluß innerhalb von einem Monat nach Eingang der Mitteilung des Beschlusses schriftlich beim Vorstand zu beschweren. Die nachfolgende Mitgliederversammlung entscheidet endgültig über die Beschwerden.

    Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit das Mitglied von noch bestehenden Verpflichtungen gegenüber dem Verein. Die satzungsgemäßen Rechte erlöschen mit Beendigung der Mitgliedschaft.
  2. Außerordentliche Mitglieder
    werden vom Vorstand jeweils auf die Dauer von drei Jahren berufen.
  3. Ehrenmitglieder
    werden auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung ernannt.


§ 5
Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

Die Mitglieder haben Anspruch auf Unterrichtung über die vom Verein zur Förderung der FAI geförderten Forschungsvorhaben, durchzuführende wissenschaftliche Kolloquia und alle sonstigen Förderungsvorhaben bzw. die erreichten Ergebnisse sowie auf vergünstigte Teilnahme an dessen Veranstaltungen.

Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder sind gehalten, Anträge an die Organe des Vereins im Rahmen seiner Satzung und den Verein bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach besten Kräften zu unterstützen.


§ 6
Beiträge und Kostenaufbringung

 

Die zur Erfüllung des Vereinszweckes notwendigen Mittel werden aufgebracht durch:

  • die Beiträge; von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben, deren Höhe von der Mitgliederversammmlung bestimmt wird.
  • Geldspenden oder andere Zuwendungen,
  • eigene Einnahmen.

Die Mittel dürfen nur den gegenwärtigen und zukünftigen Aufgaben dienen und hierzu auch angesammelt werden (§ 5, Ziffer 4, Gem. VO).

Die Verwaltungsausgaben sind auf ein Mindestmaß zu beschränken.


§ 7
Organe des Vereins

 

Die Organe des Vereins zur Förderung der FIA sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand.

§ 8
Mitgliederversammlung

 

Ordentliche Mitgliederversammlungen finden jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind unverzüglich einzuberufen:
 

    • auf Verlangen von mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes
    • auf schriftliches Verlangen von mindestens einem Viertel der ordentlichen Mitglieder des Vereins.
  1. Die Einberufung der Mitgliederversammlung
    erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Mitteilung von Tagungsort und –zeit sowie Bekanntgabe der Tagesordnung spätestens vier Wochen vor Tagungsbeginn.
  2. Aufgaben der Mitgliederversammlung:
    • Wahl des Vorstands
    • Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes,
    • Entlastung des Vorstandes,
    • Genehmigung des Haushaltsplanentwurfs,
    • Wahl der Rechnungsprüfer,
    • Beschlußfassung über Anträge und Beschwerden,
    • Beschlußfassung über Änderung der Satzung,
    • Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins,
    • sonstige Aufgaben, für die kein anderes Organ des Vereins zuständig ist.
  3. Jedes ordentliche und jedes Ehrenmitglied hat eine Stimme. Stimmenübertragung auf andere Mitglieder ist unzulässig. Kooperationsrechtlich organisierte Mitglieder können durch einen Beauftragten vertreten werden.
  4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Der Vorstand kann in dringenden Fällen eine schriftliche Abstimmung der Mitglieder durch eingeschriebenen Brief herbeiführen. Die Abstimmung kann auch unter Nutzung moderner Kommunikationsmittel elektronisch erfolgen. Der Antrag ist angenommen, wenn mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen für den Antrag sind.
  5. Der Vorsitzende des Vorstandes oder ein von ihm bevollmächtigtes Mitglied des Vortandes führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung.

    Ist der Vorsitz durch vorgenannte Regelung nicht festgelegt, so führt den Vorsitz einer der stellvertretenden Vorsitzenden, und zwar der an Lebensjahren ältere.
  6. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzen­den und einem Protokollanten zu unterschreiben ist. Der Protokollant ist zu Beginn der Mitgliederversammlung vom Vorstand vorzuschlagen und von der Mitgliederversamm­lung mit einfacher Mehrheit zu bestätigen. Diese Niederschrift wird den Mitgliedern übersandt.


§ 9
Der Vorstand

 

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens sechs Mitgliedern:
    • dem Vorsitzenden
    • dem ersten stellvertretenden Vorsitzenden (Geschäftsführer)
    • dem zweiten stellvertretenden Vorsitzenden
    • dem Schatzmeister
    • dem Schriftführer einem Beigeordneten ohne benannte Funktion
    • weiteren Mitgliedern ohne Funktion.
  2. Von den Mitgliedern des Vorstandes sollen möglichst vier Mitglieder der Fakultät sein. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahlen erfolgen stets unmittelbar nach den Fakultätswahlen.
  3. Dem Vorstand obliegt die Vereinsleitung, die Durchführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören insbesondere:
    • die Aufstellung von Richtlinien zur Unterstützung von Forschungsvorhaben des Vereins und
    • die Aufstellung und Überwachung des Haushaltsplanes des Vereins.
  4. Die rechtliche Vertretung des Vereins erfolgt in allen Angelegenheiten jeweils durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam, von denen einer der Vorsitzende bzw. einer seiner Stellvertreter sein muss. Beide müssen ordentliche Vereinsmitglieder sein.

    Innerhalb der Vereinsführung können vom Vorstand auch andere Vereinsmitglieder in Einzelfällen zur Vornahme von Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen ermächtigt und bevollmächtigt werden. Der Verein haftet nur mit dem Vereinsvermögen.
  5. Der Geschäftsführer führt die laufenden Geschäfte des Vereins nach der geltenden Satzung.
  6. Der Schatzmeister ist für die Verwaltung der Mittel des Vereins verantwortlich. Er ist verpflichtet, der Mitgliederversammlung jährlich einen schriftlichen Bericht über das abgelaufene Geschäftsjahr zu erstatten und einen Haushaltsplanentwurf für das kommende Geschäftsjahr vorzulegen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  7. Der Schriftführer und der Schatzmeister unterstützen den Vorsitzenden in der Erledigung des Schriftwechsels, der Aufnahme der Niederschriften über Verhandlungen der Vereinsorgane, der Führung der Mitgliederlisten und der Herausgabe von Mitteilungen des Vereins.
  8. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und drei andere Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Anwesenheit kann auch durch Nutzung von Möglichkeiten einer Telekonferenz realisiert werden.
  9. Die Beschlüsse sind gültig, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder des Vorstandes zustimmt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden des Ausschlag.


§ 10
Rechnungsprüfung

 

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt alljährlich aus dem Kreis der Mitglieder zwei ehrenamtliche Rechnungsprüfer.
  2. Die Rechnungsprüfer haben den Jahresabschluss zu prüfen und ihre Feststellungen zu dokumentieren.


§11
Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

 

  1. Satzungsänderungen mit Ausnahme von § 11, Ziffer 2, können nur durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Der 2Antrag der Satzungsänderung muß im Wortlaut in der Tagesordnung enthalten sein.
  2. Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer eigens dazu einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel aller Mitglieder des Vereins vertreten sind. Bei Beschlußunfähigkeit ist erneut eine Mitgliederversammlung auf einen frühestens vier Wochen nach der beschlussunfähig gebliebenen Mitgliederversammlung liegenden Termin einzuberufen. Diese ist auf jeden Fall beschlussfähig.
  3. Der Auflösungsbeschluss bedarf der Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
  4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Technische Universität Ilmenau, FIA, und ist dort zur Förderung der Wissenschaft zu verwenden.
  5. Beschlüsse, durch die
    • eine für steuerliche Vergünstigungen wesentliche Satzungsbestimmung nachträglich geändert, ergänzt, in die Satzung eingefügt oder aus ihr gestrichen wird, sowie
    • der Verein aufgelöst, in eine andere Körperschaft eingegliedert oder sein Vermögen als Ganzes übertragen wird, sind dem Finanzamt unverzüglich mitzuteilen.


Die Satzung wurde am 30.06.1998 angenommen.
 

Ilmenau, den 23. 11. 1998


Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 24.04.2002 geändert (§1, Absatz 3, zweiter Satz).

Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 26. 3. 2006 geändert (§10, Absatz 1 und 2).

Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 27. 4. 2009 geändert (§1, Absatz 2).