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Dr. Heiner Dintera
komm. Leitung - Welcome Center
Max-Planck-Ring 14 (Haus G)
Raum 1290
98693 Ilmenau
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Wenn Sie sich mit Ihrer Familie hier in Deutschland aufhalten, haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Elterngeld. Informationen dazu finden Sie hier im Überblick.
Bürger*innen der EU-Länder, der Schweiz und des Europäischen Wirtschaftsraumes
Freizügigkeitsberechtigte Ausländerinnen und Ausländer (in der Regel Bürgerinnen und Bürger der EU-Länder, der Schweiz und des Europäischen Wirtschaftsraumes) haben Anspruch auf Elterngeld wenn
Bürger*innen aus Nicht-EU Staaten
Ausländische Bürger*innen aus Nicht-EU Staaten (ausgenommen Schweiz) haben einen Anspruch, wenn ihr Aufenthalt und Zugang zum Arbeitsmarkt voraussichtlich dauerhaft ist:
Kein Elterngeld erhalten ausländische Eltern:
Bei diesen Personen wird von Gesetzes wegen von einem vorübergehenden Aufenthalt ausgegangen wie bei Personen, die als Asylbewerber*innen eine Aufenthaltsgenehmigung besitzen oder sich nur geduldet im Bundesgebiet aufhalten. Auch eine erlaubte Erwerbstätigkeit führt in diesen Fällen nicht zu einem Anspruch auf Elterngeld.
Ausnahmen
1. Ausländer*innen, die im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis in Härtefällen, zum vorübergehenden Schutz, bei Aussetzung der Abschiebung oder wegen des Bestehens von Ausreisehindernissen sind (§§ 23 Abs.1, § 23 a AufenthG, § 24 AufenthG, § 25 Absätze 3, 4 und 5 AufenthG), können Elterngeld beziehen, wenn sie sich seit mindestens drei Jahren im Bundesgebiet aufhalten und
2. Für Staatsangehörige der Türkei, Marokkos, Algeriens und Tunesiens gelten besondere Regelungen, da hier Assoziationsabkommen bestehen. Sind Sie Arbeitnehmer, können Sie auch mit jeder Aufenthaltserlaubnis, mit Duldung oder Aufenthaltsgestattung einen Anspruch auf Elterngeld haben. D. h., Sie müssen mindestens in einem System der Sozialversicherung pflichtversichert oder freiwillig (weiter-) versichert sein - z.B. Unfallversicherung, Arbeitslosenversicherung, Krankenversicherung oder Rentenversicherung z. B. wegen Anerkennung von Kindererziehungszeiten gemäß § 56 SGB VI).
Betrag der Unterstützung
Das Elterngeld ist einkommensabhängig und beträgt 67% des Nettoeinkommens der letzten 12 Monate vor der Geburt, jedoch maximal 1.800,- €, aber mindestens 300,- € pro Monat. Es gibt einige besondere Regelungen zum genauen Betrag des Elterngeld, welches Sie bei der zuständigen Behörde erfahren.
Die Elterngeld-Leistung für ein Elternteil erfolgt für mindestens 12 Lebensmonate des Kindes. Weitere zwei Monate (12 + 2) stehen dem*r Partner*in zu, z.B. Vätermonate. Es ist auch möglich, dass beide Eltern jeweils sieben Monate Elterngeld erhalten, um ihren Anspruch von 14 Monaten aufzubrauchen.
Alleinerziehende haben Anspruch auf 14 Monate Elterngeld.