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Überblick

Wenn Sie sich mit Ihrer Familie hier in Deutschland aufhalten, haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Elterngeld. Informationen dazu finden Sie hier im Überblick.

 

Bürger*innen der EU-Länder, der Schweiz und des Europäischen Wirtschaftsraumes

Freizügigkeitsberechtigte Ausländerinnen und Ausländer (in der Regel Bürgerinnen und Bürger der EU-Länder, der Schweiz und des Europäischen Wirtschaftsraumes) haben Anspruch auf Elterngeld wenn

  • sie als Arbeitnehmer*in tätig sind,
  • als Selbständige erwerbstätig sind,
  • Dienstleistungen erbringen,
  • ehemals hier erwerbstätig waren und nun nach Beendigung ihrer Erwerbstätigkeit das Recht haben, hier zu bleiben
 

Bürger*innen aus Nicht-EU Staaten

Ausländische Bürger*innen aus Nicht-EU Staaten (ausgenommen Schweiz) haben einen Anspruch, wenn ihr Aufenthalt und Zugang zum Arbeitsmarkt voraussichtlich dauerhaft ist:

  • Wer eine Niederlassungserlaubnis besitzt, erfüllt diese Voraussetzungen ohne Weiteres.
  • Wer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, kann diese Anspruchsvoraussetzungen nur dann erfüllen, wenn er oder sie auch zur Erwerbstätigkeit in Deutschland berechtigt ist und hier schon gearbeitet hat. Erst nach einem Aufenthalt in Deutschland von drei Jahren und bei Bestehen eines Arbeitsverhältnisses oder Bezug von Arbeitslosengeld kann Elterngeld erhalten, wer:
    • eine Aufenthaltserlaubnis, in Härtefällen, zum vorübergehenden Schutz,
    • bei Aussetzung der Abschiebung oder
    • wegen des Bestehens von Ausreisehindernissen besitzt.
 

Kein Elterngeld erhalten ausländische Eltern:

  • die eine Aufenthaltsgenehmigung zum Zweck der Ausbildung besitzen (§§ 16, 17 AufenthG)
  • die eine Arbeitserlaubnis nur für einen Höchstzeitraum besitzen (§ 18 Abs. 2 AufenthG)
  • die eine Aufenthaltserlaubnis wegen eines Krieges im Heimatland besitzen (§ 23 Abs. 1 AufenthG; siehe Ausnahme unten)
  • die eine Aufenthaltserlaubnis in Härtefällen besitzen (§ 23a Aufenthaltsgesetz; siehe Ausnahme unten)
  • die eine Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz besitzen (§ 24 AufenthG; siehe Ausnahme unten)
  • die eine Aufenthaltserlaubnis bei Aussetzung der Abschiebung oder wegen des Bestehens von Ausreisehindernissen (§ 25 Absätze 3, 4 und 5 Aufenthaltsgesetz) besitzen (siehe Ausnahme unten)
  • die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104 a besitzen
 

Bei diesen Personen wird von Gesetzes wegen von einem vorübergehenden Aufenthalt ausgegangen wie bei Personen, die als Asylbewerber*innen eine Aufenthaltsgenehmigung besitzen oder sich nur geduldet im Bundesgebiet aufhalten. Auch eine erlaubte Erwerbstätigkeit führt in diesen Fällen nicht zu einem Anspruch auf Elterngeld.

 

Ausnahmen

1. Ausländer*innen, die im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis in Härtefällen, zum vorübergehenden Schutz, bei Aussetzung der Abschiebung oder wegen des Bestehens von Ausreisehindernissen sind (§§ 23 Abs.1, § 23 a AufenthG, § 24 AufenthG, § 25 Absätze 3, 4 und 5 AufenthG), können Elterngeld beziehen, wenn sie sich seit mindestens drei Jahren im Bundesgebiet aufhalten und

  • im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig sind, oder
  • laufende Geldleistungen nach SGB III (Arbeitslosengeld) beziehen, oder
  • Elternzeit in Anspruch nehmen.
 

2. Für Staatsangehörige der Türkei, Marokkos, Algeriens und Tunesiens gelten besondere Regelungen, da hier Assoziationsabkommen bestehen. Sind Sie Arbeitnehmer, können Sie auch mit jeder Aufenthaltserlaubnis, mit Duldung oder Aufenthaltsgestattung einen Anspruch auf Elterngeld haben. D. h., Sie müssen mindestens in einem System der Sozialversicherung pflichtversichert oder freiwillig (weiter-) versichert sein - z.B. Unfallversicherung, Arbeitslosenversicherung, Krankenversicherung oder Rentenversicherung z. B. wegen Anerkennung von Kindererziehungszeiten gemäß § 56 SGB VI). 

 

Betrag der Unterstützung

Das Elterngeld ist einkommensabhängig und beträgt 67% des Nettoeinkommens der letzten 12 Monate vor der Geburt, jedoch maximal 1.800,- €, aber mindestens 300,- € pro Monat. Es gibt einige besondere Regelungen zum genauen Betrag des Elterngeld, welches Sie bei der zuständigen Behörde erfahren.

Die Elterngeld-Leistung für ein Elternteil erfolgt für mindestens 12 Lebensmonate des Kindes. Weitere zwei Monate (12 + 2) stehen dem*r Partner*in zu, z.B. Vätermonate. Es ist auch möglich, dass beide Eltern jeweils sieben Monate Elterngeld erhalten, um ihren Anspruch von 14 Monaten aufzubrauchen.

Alleinerziehende haben Anspruch auf 14 Monate Elterngeld.

Weiterführende Informationen zum Thema Elterngeld in Deutschland

  • familienportal.de - Ein Angebot des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend