Elektronisches Studenten Meldeverfahren

  • Jeder Studieninteressierte meldet sich unmittelbar vor der Einschreibung als Studierender in einen Studiengang (Bachelor / Master) bei einer Gesetzlichen Krankenkasse. Dies ist auch dann erforderlich, wenn bereits eine Krankenversicherung bei einem privaten Anbieter existiert.

    Versicherungspflicht : Hinweise des GKV Spitzenverbandes

    Die Gesetzliche Krankenkasse prüft individuell den aktuellen Versichertenstatus des Studieninteressierten und meldet das Ergebnis der Prüfung über das elektronische Studenten Meldeverfahren der Krankenkassen an die Universität.

    Elektronisches Studenten Meldeverfahren : Verfahrensbeschreibung

    Technisch erfolgt die Meldung aus dem IT System der Krankenkassen unter Verwendung eines speziellen Datenformats über eine elektronische Schnittstelle direkt in das Campus Portal der Universität. Es werden keine papiergebundenen oder PDF Dokumente übermittelt.

    Auch während des Studiums im Fachstudium kann eine vom Studierenden veranlasste erneute Meldung der Krankenkasse erforderlich werden.

    Interessierte an einer Studienvorbereitung benötigen bei der Einschreibung als Kollegiat in den Academic Preparation Course (Vorfachstudium) keine Meldung einer Gesetzlichen Krankenkasse zu ihrem Versichertenstatus.

Allgemeine Informationen

  • Teilnahme am elektronischen Meldeverfahren

    Die Art des beabsichtigten Studiums bestimmt, ob eine Teilnahme am elektronischen Meldeverfahren erforderlich ist oder nicht.
  • … erforderlich

    Studieninteressierte für Studienangebote, die dem Fachstudium zuzuordnen sind, wie Bachelor und Master Studiengänge haben bis zur Vollendung des 30. Lebensjahrs gegenüber der Hochschule vor der Einschreibung als Studierender ihren Versichertenstatus durch Teilnahme am elektronischen Studenten Meldeverfahren nachzuweisen.

    § 199a SGB V Satz 2
  • … nicht erforderlich

    Studieninteressierte für Studienangebote, die nicht dem Fachstudium zuzuordnen sind, wie Studienkolleg, Academic Preparation Course, Promotionsstudium, Gasthörer nehmen nicht am elektronischen Meldeverfahren teil, da ein Nachweis des Versichertenstatus für diese Personengruppe nicht erforderlich ist.

    § 199a SGB V Satz 2

Mögliche Meldungen

  • M10 : Übermittlung des Versichertenstatus

    Der Studieninteressierte fordert bei der Krankenkasse an, dass diese seinen Versichertenstaus prüft und den Versichertenstatus elektronisch an die Hochschule meldet.

    § 199a SGB V Satz 2 regelt, welche Krankenkasse für die Abgabe der elektronischen Meldung des Versicherungsstatus zuständig ist.

    Die Krankenkasse informiert gleichzeitig den Studieninteressierten über die erfolgte Meldung des Versichertenstatus an die Hochschule.
  • M11 : Wechsel der Krankenversicherung

    Sofern Studierende die Krankenkasse wechseln, benötigt die Hochschule erneut eine elektronische Meldung des Versichertenstatus des Studierenden.

    Dazu fordert der Studierende bei der neuen Krankenkasse an, dass diese den Nachweis über seinen Versichertenstatus elektronisch an die Hochschule meldet.
  • M12 : Zahlungsverzug gegenüber der Krankenkasse

    Die Krankenkasse meldet auch den Zahlungsverzug eines Studierenden elektronisch an die Hochschule.

    Hochschulen haben die Rückmeldung eines Studierenden zu verweigern, sofern dieser die ihm auferlegte Verpflichtung zur Zahlung der Kranken-
    und Pflegeversicherungsbeiträge nicht erfüllt.
  • M13 : Begleichung rückständiger Krankenversichertenbeiträge

    Hat die Hochschule ihrerseits bereits die Exmatrikulation des Studierenden elektronisch an die Krankenkasse gemeldet, so muss der Studieninterssierte nach Ausgleich der Beitragsschulden gegenüber der Krankenkasse erneut die Krankenkasse beauftragen, eine elektronische Meldung M10 über den Versichertenstatus an die Hochschule abzugeben.