§ 13 Veröffentlichung der Dissertation
(1) Bevor die Promotion nach erfolgreich abgeschlossener wissenschaftlicher Aussprache vollzogen werden kann, muss die Dissertation der wissenschaftlichen Öffentlichkeit in angemessener Weise durch Vervielfältigung und Verbreitung unter Berücksichtigung etwaiger Auflagen nach § 12 Absatz 4 zugänglich gemacht werden. Das ist der Fall, wenn die Verfasserin oder der Verfasser in einer der folgenden Varianten unentgeltlich an die Universitätsbibliothek abliefert:
- Elektronische Dissertation: umfasst die Abgabe einer elektronischen Version sowie drei gedruckter Exemplare. Die elektronische Version wird dauerhaft auf dem Hochschulschriftenserver der Universitätsbibliothek veröffentlicht; Datenübertragung und Datenformat sind mit der Universitätsbibliothek abzustimmen.
- Gedruckte Dissertation: umfasst die Abgabe von 10 gedruckten Exemplaren.
- Verlagsveröffentlichung: umfasst die Abgabe von sechs Exemplaren, wenn ein gewerblicher Verleger die Verbreitung über den Buchhandel übernimmt und zugleich eine Mindestauflage von 150 Exemplaren oder die Lieferbarkeit über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren verbindlich zusichert.
Außerdem ist eine Zusammenfassung (Abstract) der Dissertation im Umfang von maximal 2.400 Zeichen in deutscher und englischer Sprache für den Zweck der Veröffentlichung anzufertigen. Für die Verbreitung dieser Zusammenfassung erhält die Universitätsbibliothek die Erlaubnis der Doktorandin oder des Doktoranden.
Die der Universitätsbibliothek zur Verfügung gestellten Exemplare müssen auf alterungsbeständigem holz- und säurefreiem Papier gedruckt sein. Außerdem ist eine Zusammenfassung (Abstract) der Dissertation im Umfang von maximal 2.400 Zeichen in deutscher und englischer Sprache für den Zweck der Veröffentlichung anzufertigen. Für die Verbreitung dieser Zusammenfassung erhält die Universitätsbibliothek die Erlaubnis des Doktoranden.
(2) In den der Universitätsbibliothek zur Verfügung gestellten Exemplaren der Dissertation sind der Tag der Einreichung, der Tag der wissenschaftlichen Aussprache, die Betreuerinnen oder Betreuer und die Gutachterinnen oder Gutachter anzugeben.
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§ 15 Vollzug der Promotion
(1) Die Dekanin oder der Dekan der Fakultät vollzieht die Promotion mit der Aushändigung der Promotionsurkunde, sobald die Doktorandin oder der Doktorand die Veröffentlichung nach § 13 abgeschlossen und die Universitätsbibliothek dies dem Dekan oder der Dekanin bestätigt hat.
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§ 20 Veröffentlichung bei gemeinsamen Promotionsverfahren
Wird eine Dissertation im Rahmen eines gemeinsamen Promotionsverfahrens nach § 16 an einer ausländischen Universität bzw. Fakultät eingereicht, bleibt die Ablieferungspflicht an die Universitätsbibliothek hiervon unberührt. Die Regelungen der §§ 13 und 15 Absatz 1 gelten entsprechend.