BENUTZUNGSBESCHRÄNKUNG

Grundsätzlich hat jeder das Recht, das Archivgut des Universitätsarchivs zu nutzen. Allerdings ist dieses Recht auf Information beschränkt durch Schutzbedürfnisse Dritter. Dabei sind vor allem drei Schutzmöglichkeiten zu beachten:

1. URHEBER- UND ANDERE SCHUTZRECHTE

Archivgut, welches Urheber- oder anderen Schutzrechten unterliegt, kann in der Nutzung eingeschränkt oder ganz gesperrt werden, wenn die Interessen der Urheber oder Betroffener berührt werden. Darüber hinaus kann es konkrete Vereinbarungen geben, die die Einsichtnahme in das Archivgut beschränken.

2. ARCHIVFACHLICHE EINSCHRÄNKUNG

Die Nutzung kann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn der Ordnungs- oder Erschließungszustand des Archivgutes eine Einsichtnahme nicht zulässt oder aus konservatorischen Gründen nicht möglich ist.

3. SCHUTZFRISTEN

Auch Schutzfristen beschränken den Zugang zu Archivgut, um sowohl die Interessen der Universität als auch betroffener Personen zu schützen. Es werden drei Schutzfristen mit verschiedenen Schutzzeiträumen und -inhalten unterschieden:

Sie haben dennoch die Möglichkeit, innerhalb der Schutzfrist das Archivgut zu nutzen, wenn die Einsichtnahme für Ihre wissenschaftlichen Forschungen unabdingbar ist und schutzwürdige Interessen Dritter nicht beeinträchtigt werden. Füllen Sie bitte hierzu den Antrag auf Schutzfristenverkürzung aus und lassen Sie uns diesen zusammen mit dem Benutzungsantrag per E-Mail oder postalisch zukommen. Gerne beraten wir Sie hierzu telefonisch oder im persönlichen Gespräch vor Ort.